Besoldungsgesetz des Landes Brandenburg: Anlage 1

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Brandenburg:

Anlage 1 Brandenburgische Besoldungsordnungen - BbgBesO –

Vorbemerkungen
1 Ämter, Amtsbezeichnungen
1.1 Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung grundsätzlich in der weiblichen Form. 
1.2 (1) Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohner eines Bezirkes bestimmt, ist die vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg ermittelte "Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend.
  (2) Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schüler an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend.
  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist.
  (4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt. 
1.3 Die als künftig wegfallend, künftig umzuwandeln bezeichneten Ämter dürfen den Beamten nicht mehr verliehen werden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
2 Zulagen
2.1 (aufgehoben)
2.2 Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B ist auf Beamte der Landesbesoldungsordnung A entsprechend anzuwenden. 
2.3 Beamte, die bis zu ihrer Wahl zum Präsidenten oder Rektor einer Hochschule als Professor der Besoldungsgruppe C 4 ein höheres Grundgehalt zuzüglich der Zuschüsse im Sinne der Nummern 1 und 2 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C bezogen haben, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehalts oder eines ruhegehaltfähigen Zuschusses dient.
2.4 Die ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge, 
3. Übergangsregelung für Lehrer im Sinne der Vorbemerkung Nummer 16 b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes 
3.1 Lehrer mit einer Lehrbefähigung im Sinne der Vorbemerkung Nummer 16 b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, die zu Beamten auf Probe ernannt werden und deren Laufbahnbefähigung nach Bewährung in der Tätigkeit als Lehrer auf einem Dienstposten festgestellt worden ist, der nach Schwierigkeit mindestens der zu übertragenden Funktion entsprochen hat, sind nach Maßgabe dieses Gesetzes in Ämter der Besoldungsordnung A einzustufen. 
3.2 Die besoldungsrechtliche Einstufung richtet sich nach der Lehrbefähigung, gegebenenfalls einer Ergänzungsprüfung für Lehrer nach Nummer 3.1 der Vorbemerkungen nach Maßgabe der Fußnoten zu den Besoldungsgruppen und der jeweils entsprechenden Verwendung. 
4. Lehrkräfte führen bei Verwendung im Geschäftsbereich der für Bildung zuständigen obersten Dienstbehörde nach Maßgabe der Schullaufbahnverordnung die für den Schuldienst oder Schulaufsichtsdienst vorgesehenen Amtsbezeichnungen.
5. Lehrkräfte dürfen an Grundschulen, weiterführenden allgemeinbildenden Schulen oder Oberstufenzentren in die jeweiligen Ämter des Förderschulbereichs eingestuft werden, wenn sie hierfür die entsprechende Lehrbefähigung besitzen und in den genannten Schulformen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichten.
6. An Schulen, an denen Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden (Schulen in Mischform), kann die Schulleitung aus Lehrkräften mit einer Laufbahnbefähigung an allgemeinbildenden Schulen und aus Lehrkräften mit einer Laufbahnbefähigung an Förderschulen gebildet werden. Ein Laufbahnwechsel ist damit nicht verbunden. Dabei werden für die Einstufung der Funktionsämter ein lernbehinderter Schüler wie zwei Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und ein Schüler mit sonstigem sonderpädagogischen Förderbedarf wie zwei lernbehinderte Schüler oder wie vier Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf berücksichtigt.

Besoldungsordnung A
Besoldungsgruppe A 2
Besoldungsgruppe A 3
Besoldungsgruppe A 4
Besoldungsgruppe A 5
Besoldungsgruppe A 6
Besoldungsgruppe A 7
Besoldungsgruppe A 8
Besoldungsgruppe A 9
(Die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 sind nicht besetzt.)

Besoldungsgruppe A 10
Fachlehrer - im Unterricht an Förderschulen oder im berufsbezogenen Unterricht an Schulen mit berufsbildenden Bildungsgängen - 1) 2) 3) 4)

1) Als Eingangsamt.

2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.

3) Für Ingenieurpädagogen, Medizinpädagogen, Agrarpädagogen, Ökonompädagogen ohne abgeschlossene Ingenieurausbildung oder gleichwertige Ausbildung mit einer Ausbildung als Lehrkraft nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik für den berufspraktischen, teilweise auch -theoretischen Unterricht.

4) Bei nachgewiesener Meisterprüfung oder einer vom Ministerium für Bildung Jugend und Sport als gleichwertig anerkannten Prüfung auch für Beamte, die bis zum 30. Juni 1995 eingestellt worden sind.

Besoldungsgruppe A 11
Fachlehrer - im Unterricht an Förderschulen - 1) 2) 4)

- im berufsbezogenen Unterricht an Schulen mit berufsbildenden Bildungsgängen - 1)
- im berufstheoretischen Unterricht an Schulen mit berufsbildenden Bildungsgängen - 2) 4)
Lehrer - mit der Befähigung als Lehrer für die unteren Klassen - 3) 4) 5)

1) Als Beförderungsamt für Fachlehrer nach Fußnote 4 zu Besoldungsgruppe A 10, die eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine vierjährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.

Als Eingangsamt für Fachlehrer nach Fußnote 3 zu Besoldungsgruppe A 10, die eine achtjährige Lehrtätigkeit verbracht haben.

2) Als Eingangsamt für Fachlehrer nach Fußnote 3 zu Besoldungsgruppe A 10, die eine Ergänzungsprüfung im Sinne der Vorbemerkung Nummer 3.2 für ein allgemeinbildendes oder berufsfeldübergreifendes Fach, für eine berufliche oder sonderpädagogische Fachrichtung nachweisen, bei jeweils entsprechender Verwendung.

3) Als Eingangsamt.

4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

5) Für Lehrer für die unteren Klassen im Sinne der Vorbemerkung Nummer 16 b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes (Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen oder als Freundschaftspionierleiter/Erzieher mit einer Ergänzungsausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in Fächern der unteren Klassen), bei entsprechender Verwendung.

Für die vorstehend bezeichneten Lehrer auch bei Nachweis einer Ergänzungsprüfung nach Vorbemerkung Nummer 3.2 für ein Fach der Primarstufe, Sekundarstufe I, für ein berufsfeldübergreifendes Fach, für eine berufliche oder mindestens eine sonderpädagogische Fachrichtung, bei jeweils entsprechender Verwendung.

Besoldungsgruppe A 12
Fachlehrer - im Unterricht an Förderschulen oder im berufstheoretischen Unterricht an Schulen mit berufsbildenden Bildungsgängen - 1)

Lehrer

- als Lehrer im allgemeinbildenden Schulunterricht, soweit nicht anderweitig eingereiht -2) 3) 6)
- als Lehrer im Unterricht an Förderschulen - 4) 5) 6)
 

1) Als Beförderungsamt für Fachlehrer nach Fußnote 2 zu Besoldungsgruppe A 11.

Gilt auch für Lehrer nach Fußnote 5 zu Besoldungsgruppe A 11, die eine Ergänzungsprüfung im Sinne der Vorbemerkung Nummer 3.2 für ein berufsfeldübergreifendes Fach oder eine berufliche Fachrichtung nachweisen, bei jeweils entsprechender Verwendung.

2) Als Beförderungsamt für Lehrer nach Fußnote 5 zu Besoldungsgruppe A 11, die eine Ergänzungsprüfung im Sinne der Vorbemerkung Nummer 3.2 für ein Fach der Primarstufe oder der Sekundarstufe I nachweisen, bei jeweils entsprechender Verwendung.

Als Beförderungsamt für Lehrer unterer Klassen nach Fußnote 5 zu Besoldungsgruppe A 11, wenn diese eine achtjährige Tätigkeit im neuen Schulsystem nach dem 1. August 1991 erfolgreich absolviert haben, an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme teilgenommen haben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes das 45. Lebensjahr vollendet haben.

3) Als Eingangsamt für folgende Lehrer mit einer Lehrbefähigung im Sinne der Vorbemerkung Nummer 16 b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes:

a. Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 1 bis 4) mit zusätzlichem Diplomabschluß als Diplomlehrer für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule,

Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10),

entsprechende Fachlehrer mit Staatsexamen für ein Fach (Abschluß der Ausbildung vor 1970),

Diplomsportlehrer (Deutsche Hochschule für Körperkultur in Leipzig), die mit der grundständigen Ausbildung oder über eine postgraduale Zusatzausbildung auch die Ausbildung und Prüfung in Methodik des Schulsportunterrichts nachgewiesen haben,

Lehrer, Fachlehrer und Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen,

für die Erweiterte Oberschule, mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe

sowie gleichgestellte Lehrkräfte,

Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer, deren Examen nach dem Wegfall eines nicht mehr relevanten Faches, z. B. Staatsbürgerkunde, nicht mehr als ausreichend zu betrachten ist.

b. Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10),

entsprechende Fachlehrer mit Staatsexamen für zwei Fächer (Abschluß der Ausbildung vor 1970).

c. Lehrer, Fachlehrer und Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen,

für die Erweiterte Oberschule,

mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe

bei Verwendung in der Primarstufe oder Sekundarstufe I.

4) Als Eingangsamt für folgende Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung im Sinne der Vorbemerkung Nummer 16 b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes:

a. Diplomlehrer für Hilfsschulen mit einem Studiengang an der Universität Rostock,

Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule und mit Zusatzstudium und Diplomabschluß als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung; auch bei Nachweis einer Ergänzungsprüfung im Sinne der Vorbemerkung Nummer 3.2 für eine zweite sonderpädagogische Fachrichtung.

b. Lehrer mit einer Ausbildung als Freundschaftspionierleiter oder Erzieher mit einer Lehrbefähigung für die unteren Klassen für Deutsch oder Mathematik und einem Wahlfach und mit zusätzlichem Diplomabschluß für eine sonderpädagogische Fachrichtung (mindestens zwei Jahre im Hochschuldirektstudium oder ein Äquivalent im Fern- oder Kombinationsstudium),

Lehrer mit nicht abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung zum Lehrer für die unteren Klassen und Überleitung nach drei Jahren Ausbildung zum zweijährigen Hochschulstudium an der Pädagogischen Hochschule (Magdeburg) und mit Diplomabschluß für eine sonderpädagogische Fachrichtung als Diplomlehrer,

Lehrer für die unteren Klassen mit Diplomabschluß für eine sonderpädagogische Fachrichtung (mindestens zwei Jahre im Hochschuldirektstudium oder ein Äquivalent im Fern- oder Kombinationsstudium).

c. Diplomlehrer nach Buchstabe a, die eine Lehrbefähigung für zwei sonderpädagogische Fachrichtungen nachweisen - auch aufgrund einer Ergänzungsprüfung im Sinne der Vorbemerkung Nummer 3.2 - und entsprechend verwendet werden, erhalten eine Amtszulage nach Anlage 2.
d.Lehrer nach Buchstabe b, die eine Ergänzungsprüfung im Sinne der Vorbemerkung Nummer 3.2 für eine zweite sonderpädagogische Fachrichtung nachweisen und entsprechend verwendet werden, erhalten eine Amtszulage nach Anlage 2.
5) Als Beförderungsamt auch für Lehrer nach Fußnote 5 zu Besoldungsgruppe A 11, die eine Ergänzungsprüfung im Sinne der Vorbemerkung Nummer 3.2 für mindestens eine sonderpädagogische Fachrichtung nachweisen, bei entsprechender Verwendung.

Lehrer, die eine Ergänzungsprüfung im Sinne der Vorbemerkung Nummer 3.2 für zwei sonderpädagogische Fachrichtungen nachweisen und entsprechend verwendet werden, erhalten eine Amtszulage nach Anlage 2.

6) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.

Besoldungsgruppe A 13
Förderschullehrer 1) 2)

Lehrer

- als Lehrer im allgemeinbildenden Schulunterricht, soweit nicht anderweitig eingereiht - 3) 4)
- mit einer Lehrbefähigung im berufstheoretischen Unterricht bei entsprechender Verwendung - 5),
Oberlehrer - an einer Justizvollzugsanstalt -

Rektor

- bei einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums - 8)
Rektor an einer Oberschule

- als Leiter des Primarstufenbereichs einer Oberschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern in der Primarstufe -
- als Leiter des Primarstufenbereichs einer Oberschule mit mehr als 360 Schülern in der Primarstufe - 6)
Schulpsychologierat

Studienrat

- im Unterricht in der Sekundarstufe II - 7)
 

1) Als Eingangsamt; dies gilt auch für Diplomlehrer im Sinne der Vorbemerkung Nummer 16 b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule und mit Zusatzstudium und Diplomabschluß als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung.

2) Als Beförderungsamt für Lehrer im Unterricht an Förderschulen nach Fußnote 4 zu Besoldungsgruppe A 12, wenn diese eine achtjährige Tätigkeit im neuen Schulsystem nach dem 1. August 1991 erfolgreich absolviert haben und für Lehrer im Unterricht an Förderschulen nach Fußnote 5 zu Besoldungsgruppe A 12.

3) Als Beförderungsamt für Lehrer nach Fußnote 3 Buchstaben b und c zu Besoldungsgruppe A 12, die im Unterricht in der Sekundarstufe I verwendet werden.

Für dieses Amt dürfen höchstens 40 vom Hundert der Stellen für diese in der Sekundarstufe I tätigen Lehrer ausgewiesen werden.

4) Als Beförderungsamt für Lehrer nach Fußnote 3 Buchstabe b zu Besoldungsgruppe A 12, die spätestens seit dem 30. Juni 1995 im Unterricht in der Sekundarstufe II verwendet werden. Diese Lehrer können in die Laufbahn der Studienräte übernommen werden, wenn sie nach ihrer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit mindestens zwei Jahre in der Sekundarstufe II tätig waren und sich bewährt haben.

Als Eingangsamt für Lehrer nach Fußnote 3 Buchstabe b zu Besoldungsgruppe A 12, die spätestens bis 31. Dezember 1996 mindestens drei Jahre in der Sekundarstufe II verwendet worden sind. Diese Lehrer können in die Laufbahn der Studienräte übernommen werden, wenn sie nach ihrer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit mindestens zwei Jahre in der Sekundarstufe II tätig waren und sich bewährt haben.

5) Als Eingangsamt für Diplomingenieurpädagogen, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagogen, Diplomagrarpädagogen, Diplommedizinpädagogen, Diplomgartenbaupädagogen und gleichgestellte Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung im Sinne der Vorbemerkung Nummer 16 b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes.

Lehrer, die nach ihrer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit mindestens zwei Jahre in einer Schule mit berufsbildenden Bildungsgängen tätig waren und sich bewährt haben, können in die Laufbahn der Studienräte übernommen werden.

6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

7) Als Eingangsamt nur für folgende Lehrer mit einer Lehrbefähigung im Sinne der Vorbemerkung Nummer 16 b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes:

Lehrer, Fachlehrer und Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer

für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen,

für die Erweiterte Oberschule,

mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe

und für

Lehrer, die nach Fußnoten 4 und 5 in die Laufbahn der Studienräte übernommen werden.

8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.

Besoldungsgruppe A 14
Förderschulkonrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt 'Lernen' mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern oder einer Schule mit einem anderen sonderpädagogischen Förderschwerpunkt mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern - 
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt 'Lernen' mit mehr als 180 Schülern oder einer Schule mit einem anderen sonderpädagogischen Förderschwerpunkt mit mehr als 90 Schülern - 1)
Förderschulrektor

- einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt 'Lernen' mit bis zu 90 Schülern oder einer Schule mit einem anderen sonderpädagogischen Förderschwerpunkt mit bis zu 45 Schülern -
- einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt 'Lernen' mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern oder einer Schule mit einem anderen sonderpädagogischen Förderschwerpunkt mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern -1)
Oberschulkonrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Oberschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern,
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Oberschule mit mehr als 360 Schülern - 1)
Oberschulrektor

- einer Oberschule mit bis zu 180 Schülern -
- einer Oberschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 1)
Kanzler der Fachhochschulen Brandenburg, Eberswalde, Potsdam

Kanzler der Technischen Fachhochschule Wildau

Oberstudienrat

- im Unterricht in der Sekundarstufe II - 2)
- bei einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums -
Rektor

- bei einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums - 3)
Schulrat

- bei einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums - 1) 4)
Zweiter Oberschulkonrektor

- einer Oberschule mit mehr als 540 Schülern


1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

2) Beförderungsamt für Lehrer nach Fußnote 7 zu Besoldungsgruppe A 13.

3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15.

4) Als Eingangsamt.

Besoldungsgruppe A 15
Förderschulrektor

- als Leiter einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt 'Lernen' mit mehr als 180 Schülern oder einer Schule mit einem anderen sonderpädagogischen Förderschwerpunkt mit mehr als 90 Schülern -
Gesamtschulkonrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule mit nicht voll ausgebauter Oberstufe -
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Oberstufe und bis zu 360 Schülern-
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Oberstufe und mehr als 360 Schülern - 1)
Gesamtschulrektor

- einer Gesamtschule mit nicht voll ausgebauter Oberstufe - 1)
- einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Oberstufe und bis zu 360 Schülern - 1)
Kanzler der Fachhochschule Lausitz

Kanzler der Hochschule für Film und Fernsehen

Kanzler der Fachhochschule der Polizei

Oberschulrat

- bei einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums - 2)
Oberschulrektor

- an einer Oberschule mit mehr als 360 Schülern
Rektor

- bei einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums - 4)
Studiendirektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule des Zweiten Bildungsweges; eines Kollegs für Aussiedler; eines Studienkollegs -
- als der ständige Vertreter des Leiters eines Oberstufenzentrums - 1)
- als Leiter einer Abteilung an einem Oberstufenzentrum - 3)
- bei einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums -
 

1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.

3) Dieses Amt kann nur im Rahmen der Obergrenzen nach Fußnote 9 zu Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A verliehen werden.

4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14.

Besoldungsgruppe A 16
Direktor beim Polizeipräsidium1)

Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes

Gesamtschulrektor

- einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Oberstufe und mit mehr als 360 Schülern
 
Oberschulrat

- als Leiter eines staatlichen Schulamtes -
- als Referatsleiter im Schulaufsichtsdienst oder als Leiter von Schulaufsichtsbereichen  bei einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums -
Oberstudiendirektor

- als der ständige Vertreter des Direktors des Landesinstituts für Lehrerbildung - 2)
- als der ständige Vertreter des Direktors des Landesinstituts für Schule und Medien Berlin-Brandenburg
- als der ständige Vertreter des Direktors des des Landesinstituts für Lehrerbildung und Leiter einer Abteilung für Erste und Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen -
- als Leiter einer Schule des Zweiten Bildungsweges; eines Kollegs für Aussiedler; eines Studienkollegs; eines Oberstufenzentrums -
- bei einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums -
Vizepräsident des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg

- als der ständige Vertreter des Vorstandes der Anstalt öffentlichen Rechts
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2, B 3.
2) Dieses Amt kann auch Inhabern des Amtes „Oberschulrat" verliehen werden.

Besoldungsordnung B
Besoldungsgruppe B 1
(nicht besetzt)

Besoldungsgruppe B 2
Kanzler der Europa-Universität Frankfurt/Oder

Kanzler der Technischen Universität Cottbus

Direktor beim Landesbetrieb Straßenwesen

Direktor beim Polizeipräsidium1)

Direktor der Fachhochschule für Finanzen

Direktor der Generalverwaltung der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg

- als der ständige Vertreter des Generaldirektors -

Direktor des Brandenburgischen IT-Dienstleisters

Direktor des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseums und Landeskonservator

Direktor des Brandenburgischen Landesbetriebes für Liegenschaften und Bauen - als technischer Geschäftsführer

Direktor des Landesamtes für Arbeitsschutz

Direktor des Landesinstituts für Lehrerbildung

Direktor des Landesamtes für Geowissenschaften und Rohstoffe

Direktor des Landesinstituts für Schule und Medien Berlin-Brandenburg

Leitender Oberschulrat - als Leiter eines bedeutenden Referates der obersten Schulaufsichtsbehörde -

Leitender Polizeidirektor2)

 

1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16, B 3.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.

Besoldungsgruppe B 3
Direktor beim Polizeipräsidium1)

Direktor des Landeslabors Brandenburg

Direktor des Zentraldienstes der Polizei

Inspekteur der Polizei

Kanzler der Universität Potsdam

Präsident des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg

- als Vorstand der Anstalt öffentlichen Rechts -

Präsident des Landesbetriebes für Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg

Landesbeauftragter für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht

Präsident des Landesbergamtes

Präsident des Landesamtes für Bauen und Verkehr

Beauftragter des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur

 

1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16, B 2.

Besoldungsgruppe B 4
Direktor beim Landesrechnungshof

- mit mindestens zwei Prüfungsgebieten -

Erster Direktor des Brandenburgischen IT-Dienstleisters

Erster Direktor des Brandenburgischen Landesbetriebes für Liegenschaften und Bauen - als kaufmännischer Geschäftsführer

Generaldirektor und Professor der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg

Präsident des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung

Präsident des Landesamtes für Soziales und Versorgung

Präsident des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen

Präsident des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

Präsident des Landesbetriebs Straßenwesen

Direktor des Landesbetriebs Forst Brandenburg

Besoldungsgruppe B 5
Polizeipräsident

Besoldungsgruppe B 6
Vizepräsident des Landesrechnungshofes

Besoldungsgruppe B 7
(nicht besetzt)

Besoldungsgruppe B 8
Direktor des Landtages


Besoldungsgruppe B 9
Präsident des Landesrechnungshofes

Staatssekretär


Besoldungsgruppe B 10
Chef der Staatskanzlei und Staatssekretär

 

Anhang
Künftig wegfallende Ämter
Besoldungsgruppe Amtsbezeichnung

B 2

Rektor/Präsident der Fachhochschulen Brandenburg, Eberswalde, Potsdam Rektor/Präsident der Technischen Fachhochschule Wildau",

B 3

Rektor/Präsident der Fachhochschule Lausitz Rektor/Präsident der Hochschule für Film und Fernsehen Präsident der Fachhochschule der Polizei,

B 4

Rektor/Präsident der Europa-Universität Frankfurt/Oder,

B 5

Rektor/Präsident der Technischen Universität Cottbus,

B 6

Rektor/Präsident der Universität Potsdam


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