Besoldungsgesetz des Landes Brandenburg: § 6 Anrechnung von Sachbezügen

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Brandenburg:

§ 6 Anrechnung von Sachbezügen

(1) Erhält ein Beamter oder Richter Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Das Nähere regelt das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung, für die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das fachlich zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung.


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