BBVAnpÄndG 2023/2024: Artikel 2 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

 

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BBVAnpÄndG 2023/2024: Artikel 2 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

 

Artikel 2
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 20g des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 69m wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 69n Übergangsregelung aus Anlass der Einführung der Ruhegehaltfähigkeit der Stellenzulage nach Anlage I Vorbemerkung Nummer 9 des Bundesbesoldungsgesetzes“.
b) Die Angaben zu den §§ 72 bis 76 werden wie folgt gefasst:
„§ 72 Sonderzahlung zur Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023
§§ 73 bis 76 (weggefallen)“.
2. Nach § 69m wird folgender § 69n eingefügt:
„§ 69n
Übergangsregelung aus Anlass der Einführung der Ruhegehaltfähigkeit der Stellenzulage nach Anlage I Vorbemerkung Nummer 9 des Bundesbesoldungsgesetzes

(1) Die Stellenzulage nach Anlage I Vorbemerkung Nummer 9 des Bundesbesoldungsgesetzes gehört für diejenigen am … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 25 Absatz 2 dieses Gesetzes] vorhandenen Ruhestandsbeamten zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen,

1. deren Ruhestand nach dem 31. Dezember 2007 oder, sofern dem Ruhegehalt eine der Besoldungsgrup-pen A 1 bis A 9 zugrunde liegt, nach dem 31. Dezember 2010 begann, und
2. die bei Versetzung oder Eintritt in den Ruhestand die Voraussetzungen der Anlage I Vorbemerkung Nummer 3a des Bundesbesoldungsgesetzes in der ab … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 25 Absatz 2 dieses Gesetzes] geltenden Fassung erfüllt haben.
In den Fällen des § 81 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ist Nummer 1 nicht anzuwenden. Der als ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu berücksichtigende Betrag der Stellenzulage ergibt sich aus der zum Zeitpunkt des letztmaligen Bezuges der Stellenzulage geltenden Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes. Eine Nach-zahlung für Zeiträume vor dem … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 25 Absatz 2 dieses Gesetzes] erfolgt nicht.

(2) Die Berücksichtigung der Stellenzulage nach Anlage I Vorbemerkung Nummer 9 des Bundesbe-soldungsgesetzes gemäß Absatz 1 als ruhegehaltfähiger Dienstbezug erfolgt nur auf schriftlichen oder elekt-ronischen Antrag, der bei der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle einzureichen ist. Anträge, die bis zum … [einsetzen: letzter Tag des auf den Tag des Inkrafttretens nach Artikel 25 Ab-satz 2 dieses Gesetzes folgenden elften Kalendermonats] gestellt werden, gelten als zum … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 25 Absatz 2 dieses Gesetzes] gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Änderung zum Beginn des Antragsmonats ein.“

3. § 71 wird wie folgt gefasst:
„§ 71
Erhöhung der Versorgungsbezüge

(1) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesbesol-dungsgesetzes entsprechend für die

1. in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes und § 84 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile sowie
2. den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden

a) Grundvergütungen,
b) Grundgehälter nach fortgeltenden oder früheren Besoldungsordnungen.
Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgrup-pen A 1 und A 2.

(2) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesbesol-dungsgesetzes entsprechend für die

1. den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden Amtszulagen,
2. in § 84 Nummer 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile.

(3) Ab dem 1. März 2024 werden um 5,3 Prozent erhöht

1. den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, so-weit sie nach einer auf Grund des § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsver-ordnung an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.
2. der Überleitungsbetrag nach § 69g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 3 sowie nach § 69g Absatz 2 Nummer 1 Satz 2.

(4) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab dem 1. März 2024 um 5,2 Pro-zent erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für

1. Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers,
2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind,
3. den Betrag nach Artikel 13 § 2 Absatz 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).“
Drucksache 20/8291 – 14 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
4. § 72 wird wie folgt gefasst:
„§ 72 Sonderzahlung zur Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023

(1) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird den am 1. Mai 2023 vorhan-denen Versorgungsempfängern für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes so-wie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 1 240 Euro ergibt. Bei Empfängern von Mindestversor-gungsbezügen gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz. Abweichend davon wird den am 1. Mai 2023 vorhandenen Versorgungsempfängern im Sinne des § 71 Absatz 4 für den Monat Juni 2023 die einma-lige Sonderzahlung gewährt in Höhe von

1. 744 Euro für Ruhegehaltsempfänger,
2. 446 Euro für Witwen und versorgungsberechtigte geschiedene Ehefrauen,
3. 149 Euro für Empfänger von Vollwaisengeld und
4. 88 Euro für Empfänger von Halbwaisengeld.

(2) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird Empfängern von laufenden Versorgungsbezügen ferner jeweils für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzah-lung neben ihren Versorgungsbezügen gewährt. Die Sonderzahlung wird in der Höhe gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 220 Euro ergibt; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Abweichend davon wird den Versorgungsempfängern von laufenden Versorgungsbezügen im Sinne des § 71 Absatz 4 die monatliche Sonderzahlung jeweils für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 gewährt in Höhe von

1. 132 Euro für Ruhegehaltsempfänger,
2. 79 Euro für Witwen und versorgungsberechtigte geschiedene Ehefrauen,
3. 26 Euro für Empfänger von Vollwaisengeld und
4. 16 Euro für Empfänger von Halbwaisengeld.

(3) Die Sonderzahlung gilt nicht als Teil des Ruhegehaltes und bleibt bei der Anwendung von Ru-hens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften sowie bei Vorschriften über die anteilige Kürzung außer Betracht.
(4) Die Sonderzahlung wird jedem Versorgungsempfänger nur einmal gewährt. Beim Zusammentref-fen mit einer entsprechenden Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bun-des wird die Sonderzahlung mit der Maßgabe gewährt, dass

1. der Anspruch aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vorgeht,
2. beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung sich die Sonderzahlung nach dem Ruhegehalt bemisst und neben dem Ruhegehalt gewährt wird sowie
3. im Übrigen der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vorgeht.

Dem öffentlichen Dienst im Sinne des Satzes 2 steht der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-schaften und ihren Verbänden gleich.“


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