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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen:
Anlage 1 Landesbesoldungsordnungen LBesO
Vorbemerkungen
1 Ämter, Amtsbezeichnungen
1.1
Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnungen grundsätzlich in der weiblichen Form.
1.2
(1) Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik ermittelte "Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend.
(2) Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiterinnen und Schulleiter und ihrer Vertreterinnen und Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist.
(4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt.
1.3
(1) Die gesamtschulbezogenen Beförderungsämter und die Beförderungsämter an Schulen im organisatorischen Zusammenschluss nach § 83 Absatz 1 Schulgesetz NRW (SchulG) werden nach Maßgabe der Landesbesoldungsordnung A unabhängig davon verliehen, für welche Lehrerlaufbahn an allgemeinbildenden Schulen oder Förderschulen die Bewerberin oder der Bewerber die Lehramtsbefähigung besitzt. Dabei soll regelmäßig die Hälfte der Stellen für gesamtschulbezogene Beförderungsämter mit Beamtinnen und Beamten einer Lehrerlaufbahn des höheren Dienstes besetzt werden; das gilt nicht für die Stellen der Leiterinnen und Leiter der Sekundarstufe II.
(2) Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage, A 15 und A 14 mit Amtszulage, denen die Funktion der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule oder der didaktischen Leiterin oder des didaktischen Leiters einer Gesamtschule übertragen ist, werden, soweit sie für Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 vorgesehen sind, auf den haushaltsmäßig festgelegten Stellenanteil nach Fußnote 9) zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A angerechnet. Planstellen für Gesamtschuldirektorinnen und Gesamtschuldirektoren der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage oder A 14 werden, soweit sie für Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 vorgesehen und nicht nach Satz 1 anzurechnen sind, auf den haushaltsmäßig festgelegten Stellenanteil für Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte angerechnet.
(3) Die in der Bundesbesoldungsordnung A und der Landesbesoldungsordnung A ausgebrachten Amtsbezeichnungen für Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen im Eingangsamt sowie die Amtsbezeichnung "Oberstudienrat" und "Studiendirektor" dürfen auch an Gesamtschulen verwendet werden.
(4) An Gesamtschulen im Aufbau dürfen Ämter für didaktische Leiterinnen und Leiter erst eingerichtet werden, wenn mindestens vier Jahrgangsstufen vorhanden sind.
1.4
Die als künftig wegfallend bezeichneten Ämter dürfen den Beamtinnen und Beamten nicht mehr verliehen werden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
1.5
Auf die Amtsbezeichnung "Leitender Direktor" in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 ist Nummer 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B entsprechend anzuwenden.
1.6
Der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer als der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter der Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers ist mit der Ernennung zunächst das niedrigere der in den Landesbesoldungsordnungen für diese Funktion ausgewiesenen Ämter zu verleihen; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Über den Zeitpunkt der Verleihung des höheren Amtes entscheidet die Dienstherrin oder der Dienstherr im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde.
1.7
Anstelle der in der Bundesbesoldungsordnung A ausgebrachten Amtsbezeichnungen
„Lehrer - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern -" und
„Hauptlehrer - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern -"
werden die Amtsbezeichnungen
„Rektor - als Leiter einer Grundschule oder Hauptschule mit bis zu 80 Schülern- " und
„Rektor - als Leiter einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern -"
verwendet.
1.8
Die Ämter der Leiterin oder des Leiters und der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der Leiterin oder des Leiters eines Weiterbildungskollegs mit mindestens zwei Bildungsgängen, darunter dem Bildungsgang Abendrealschule werden nach Maßgabe der Landesbesoldungsordnung A unabhängig davon verliehen, für welche Lehrerlaufbahn an allgemeinbildenden Schulen die Bewerberin oder der Bewerber die Lehramtsbefähigung besitzt. Dabei muss regelmäßig eines der beiden Ämter mit einer Beamtin oder einem Beamten einer Lehrerlaufbahn des höheren Dienstes besetzt werden.
1.9
Für die Verleihung der Ämter der Leiterinnen und Leiter eines Studienseminars oder eines Seminars ist der Nachweis einer Lehramtsbefähigung nach § 5 Abs. 1 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325) Voraussetzung. Das Amt der Leiterin oder des Leiters eines Studienseminars wird nach Maßgabe der Landesbesoldungsordnung A unabhängig davon verliehen, für welche Laufbahn die Bewerberin oder der Bewerber die Lehramtsbefähigung besitzt.
1.10
Die besoldungsrechtliche Einstufung der Leiterin oder des Leiters einer Förderschule mit Förderschwerpunkt Lernen, die im Verbund mit einer Förderschule mit anderem Förderschwerpunkt geführt wird, richtet sich nach der Schülerzahl des Förderschwerpunktes, in dem überwiegend unterrichtet wird.
2 Zulagen
2.1
Die nachfolgenden Zulagen werden in den entsprechenden Ämtern der Bundesbesoldungsordnungen und der Landesbesoldungsordnungen gewährt.
2.2
Richterinnen und Richter, die kraft Amtes Vizepräsidentin oder Vizepräsident oder stellvertretendes Mitglied des Verfassungsgerichtshofs sind, erhalten eine Zulage nach Anlage 2 für die Monate, in denen sie wenigstens an einer Sitzung zur Beratung oder Verhandlung einer Sache teilnehmen.
2.3
Eine Beamtin oder Richterin und ein Beamter oder Richter, die oder der am 31.12.1998 Anspruch auf die Stellenzulage nach Maßgabe der Nummer 2.3 Absatz 1 Satz 1 der Vorbemerkungen zu der Landesbesoldungsordnung in der bis zum 31.12.2004 gültigen Fassung hatte, erhält die Zulage bei Fortsetzung seiner Verwendung in der am 31.12.1998 geltenden Höhe mit der Maßgabe weiter, dass sie sich nach diesem Zeitpunkt um jeweils 20 vom Hundert des im Einzelfall zustehenden Erhöhungsbetrages aufgrund linearer Besoldungsanpassungen verringert.
2.4
Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B ist auf Beamtinnen und Beamte der Landesbesoldungsordnung A entsprechend anzuwenden.
Besoldungsordnung A
Besoldungsgruppe A 2
Besoldungsgruppe A 3
Landgestütwärter
Besoldungsgruppe A 4
Landgestütoberwärter
Besoldungsgruppe A 5
Landgestüthauptwärter
Sattelmeister
Besoldungsgruppe A 6
Landgestüthauptwärter
Obersattelmeister (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7)
Besoldungsgruppe A 7
Erster Justizhauptwachtmeister
Obersattelmeister (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6)
Besoldungsgruppe A 8
Hauptsattelmeister
Besoldungsgruppe A 9
Erster Hauptsattelmeister
Fachlehrer - mit der Befähigung für die Laufbahn
des Fachlehrers an beruflichen Schulen -
des Fachlehrers an Sonderschulen -
des Werkstattlehrers -
Besoldungsgruppe A 10
Fachlehrer - mit der Befähigung für die Laufbahn
des Fachlehrers an allgemeinbildenden Schulen -
des Fachlehrers an beruflichen Schulen -
des Fachlehrers an Sonderschulen -
des Technischen Lehrers an beruflichen Schulen -
des Werkstattlehrers -
Wein- und Spirituosenkontrolleur (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11).
Besoldungsgruppe A 11
Fachlehrer - an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität mit der Befähigung für die Laufbahn
des Lehrers für Sozialarbeit -
des Lehrers für Sozialpädagogik -
des Technischen Lehrers -
Fachlehrer - mit der Befähigung für die Laufbahn
des Fachlehrers an beruflichen Schulen -
des Technischen Lehrers an beruflichen Schulen -
Wein- und Spirituosenkontrolleur (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 10)
Besoldungsgruppe A 12
Fachlehrer - an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität mit der Befähigung für die Laufbahn
des Lehrers für Sozialarbeit -
des Lehrers für Sozialpädagogik -
des Technischen Lehrers -
Lehrer – als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene –
Sportlehrer – an einer allgemeinbildenden Schule, an einem Berufskolleg oder an einer Förderschule –
Besoldungsgruppe A 13
Gesamtschulrektor – als Koordinator –
Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15, A 16)
Konrektor
- als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14) -
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern –
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 360 Schülern –
Lehrer
- mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I – als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene –
- mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik – als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene –
- mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik bei entsprechender Verwendung -
Oberlehrer – an einer Justizvollzugsanstalt –
Polizeioberlehrer
Realschullehrer
- als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene -
- mit zusätzlicher Prüfung für das Lehramt an Sonderschulen bei entsprechender Verwendung -
Rektor
- als Leiter einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit bis zu 180 Schülern –
Sonderschullehrer
Studienrat
- als Lehrer für Fremdsprachen an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität -
- im Hochschuldienst -
- mit zusätzlicher Prüfung für das Lehramt an Sonderschulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik bei entsprechender Verwendung -
Verwaltungsdirektor einer Hochschule (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14)
Besoldungsgruppe A 14
Gesamtschulrektor
- als der didaktische Leiter einer Gesamtschule mit noch nicht voll ausgebauter Sekundarstufe I -
- als der ständige Vertreter des Gesamtschuldirektors an einer Gesamtschule, bei der die Voraussetzungen der Fußnote 9) zur Besoldungsgruppe A 15 nicht erfüllt sind -
- als Koordinator lernbereichs- und abteilungsübergreifender Aufgaben -
- als Leiter einer Abteilung mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern der Sekundarstufe I einer Gesamtschule -
- als Leiter einer Abteilung mit mehr als 360 Schülern der Sekundarstufe I einer Gesamtschule -
Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15, A 16)
Konrektor
– als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene –
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 360 Realschülern –
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 180 und höchstens 360 Realschülern und gleichzeitig mehr als 360 Gesamt-/Hauptschülern –
Konrektor an einem Weiterbildungskolleg
- als Abteilungsleiter für den Bildungsgang Abendrealschule mit bis zu 240 Studierenden -
- als Abteilungsleiter für den Bildungsgang Abendrealschule mit mehr als 240 Studierenden -
Oberstudienrat
- als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene -
- als Lehrer für Fremdsprachen an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität -
- im Hochschuldienst -
- mit zusätzlicher Prüfung für das Lehramt an Sonderschulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik bei entsprechender Verwendung -
Polizeischulrektor
Realschulkonrektor
- als der ständige Vertreter des Leiters eines Weiterbildungskollegs des Bildungsgangs Abendrealschule mit 121 bis 240 Schülern -
- als der ständige Vertreter des Leiters eines Weiterbildungskollegs des Bildungsgangs Abendrealschule mit mehr als 240 Schülern -
Realschulkonrektor
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule im Bildungsbereich der Realschule mit 61 bis 120 Schülern -
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule im Bildungsbereich der Realschule mit mehr als 120 Schülern -
Realschulrektor
- als Leiter eines Weiterbildungskollegs des Bildungsgangs Abendrealschule mit bis zu 120 Schülern -
- als Leiter eines Weiterbildungskollegs des Bildungsgangs Abendrealschule mit 121 bis 240 Schülern -
Realschulrektor
- als Leiter einer Förderschule im Bildungsbereich der Realschule mit bis zu 60 Schülern -
- als Leiter einer Förderschule im Bildungsbereich der Realschule mit 61 bis 120 Schülern -
Rektor
- als Leiter der Abteilung Pädagogisches Zentrum bei der Justizvollzugsbehörde Münster -
- als Leiter einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern –
- als Leiter einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 360 Schülern –
Rektor an einem Weiterbildungskolleg – als der ständige Vertreter eines nicht voll ausgebauten Weiterbildungskollegs mit mindestens zwei Bildungsgängen, darunter dem Bildungsgang Abendrealschule –
Schulrat
- bei der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen -
- bei dem Landesjustizvollzugsamt Nordrhein-Westfalen -
Sonderschulkonrektor
- als der ständige Vertreter eines in der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage eingestuften Leiters einer Förderschule -
- als der ständige Vertreter eines mindestens in der Besoldungsgruppe A 15 eingestuften Leiters einer Förderschule -
Sonderschulrektor
- als Leiter einer Förderschule mit Förderschwerpunkt Lernen mit bis zu 100 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit bis zu 60 Schülern -
- als Leiter einer Förderschule mit Förderschwerpunkt Lernen mit 101 bis 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit 61 bis 120 Schülern -
Verwaltungsdirektor einer Hochschule (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13)
Besoldungsgruppe A 15
Direktor
- als der ständige Vertreter des Leiters des Landesinstituts für Landwirtschaftspädagogik -
- als Leiter eines Studienseminars für Lehrämter des gehobenen Dienstes -
- als Leiter eines Studienseminars mit mindestens einem Seminar für Lehrämter des höheren Dienstes und bis zu 220 Lehramtsanwärtern -
Direktor an einem Studienseminar – als Leiter eines Seminars für ein Lehramt –
Direktor an einem Weiterbildungskolleg – als der ständige Vertreter des Leitenden Kollegdirektors –
Direktor an einer Gesamtschule
- als der didaktische Leiter einer Gesamtschule, bei der die Voraussetzungen für die Einstufung des Leiters in Besoldungsgruppe A 16 erfüllt sind oder die Sekundarstufe I voll ausgebaut ist, aber nicht mehr als 1000 Schüler vorhanden sind -
- als der ständige Vertreter des Gesamtschuldirektors an einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Sekundarstufe I oder an einer Gesamtschule mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen -
- als der ständige Vertreter eines Leitenden Gesamtschuldirektors -
- als Leiter der Sekundarstufe II einer Gesamtschule -
Gesamtschuldirektor – als Leiter einer Gesamtschule, bei der die Voraussetzungen für die Einstufung des Leiters in Besoldungsgruppe A 16 nicht erfüllt sind –
Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A16)
Kollegdirektor – als Leiter eines nicht voll ausgebauten Weiterbildungskollegs mit mindestens zwei Bildungsgängen, darunter dem Bildungsgang Abendrealschule –
Kurdirektor – als Leiter der Kurverwaltung Bad Meinberg –
Oberverwaltungsdirektor einer Hochschule
Realschulrektor
- als Leiter eines Weiterbildungskollegs des Bildungsgangs Abendrealschule mit mehr als 240 Schülern -
- als Leiter einer Förderschule im Bildungsbereich der Realschule mit mehr als 120 Schülern -
Rektor
- als Leiter einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 360 Realschülern –
- als Leiter einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 180 und höchstens 360 Realschülern und gleichzeitig mehr als 360 Gesamt-/Hauptschülern –
Regierungsschuldirektor
- an der Zentralstelle für Fernunterricht -
- im Polizeischuldienst -
– als Leiter einer Geschäftsstelle des Landesprüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen
- als Leiter eines Dienstbereichs des Landesprüfungsamtes für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen
- in der Schulaufsicht
Sonderschulrektor
- als Leiter einer Förderschule mit Schwerpunkt Lernen mit mehr als 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülern -
- als Leiter einer Förderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums oder eines Berufskollegs oder einer sonstigen Förderschule mit angegliederten Gymnasial- oder Berufsschulklassen -
Stellvertretender Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16)
Studiendirektor
- als der ständige Vertreter des Direktors eines Studienkollegs für ausländische Studierende -
- als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene -
- im Hochschuldienst -
Studiendirektor
- als der ständige Vertreter
des Leiters einer Förderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums oder eines Berufskollegs mit 61 bis 180 Schülern -
des Leiters einer Förderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums oder eines Berufskollegs mit mehr als 180 Schülern -
des Leiters einer Förderschule mit mehr als 90 Schülern mit angegliederten Gymnasial- oder Berufsschulklassen, wenn zu den angegliederten Bildungsbereichen mehr als 30 Schüler zählen -
des Leiters einer Förderschule mit mehr als 180 Schülern mit angegliederten Gymnasial- oder Berufsschulklassen, wenn zu den angegliederten Bildungsbereichen mehr als 60 Schüler zählen -
- als Leiter
einer Förderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums oder eines Berufskollegs oder einer sonstigen Förderschule mit angegliederten Gymnasial- oder Berufsschulklassen - (soweit nicht anderweitig eingereiht) -
einer Förderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums oder eines Berufskollegs mit 61 bis 180 Schülern -
einer Förderschule mit mehr als 90 Schülern mit angegliederten Gymnasial- oder Berufsschulklassen, wenn zu den angegliederten Bildungsbereichen mehr als 30 Schüler zählen - 3) 6)
Besoldungsgruppe A 16
Direktor – als Mitglied der Geschäftsführung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3 oder B 4)
Direktor beim Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit
Direktor der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten
Direktor des Instituts der Feuerwehr
Direktor des Landesprüfungsamtes für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen
Direktor eines Studienkollegs für ausländische Studierende
Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Aachen, Arnsberg – als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers – (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15)
Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster – als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers – (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2)
Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Düsseldorf (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15)
Kanzler der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Kurdirektor – als Leiter der Kurverwaltung Bad Salzuflen –
Landstallmeister und Direktor der Deutschen Reitschule
Leitender Direktor
- als Leiter des Landesinstituts für Landwirtschaftspädagogik -
- als Leiter eines Studienseminars mit mindestens einem Seminar für Lehrämter des höheren Dienstes und mehr als 220 Lehramtsanwärtern -
Leitender Gesamtschuldirektor – als Leiter einer Gesamtschule mit voll ausgebauter gymnasialer Oberstufe oder einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Sekundarstufe I und mehr als 1000 Schülern –
Leitender Kollegdirektor – als Leiter eines voll ausgebauten Weiterbildungskollegs mit mindestens zwei Bildungsgängen, darunter dem Bildungsgang Abendrealschule
Oberstudiendirektor
- als Leiter einer Förderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums oder eines Berufskollegs mit mehr als 180 Schülern -
- als Leiter einer Förderschule mit mehr als 180 Schülern mit angegliederten Gymnasial- oder Berufsschulklassen, wenn zu den angegliederten Bildungsbereichen mehr als 60 Schüler zählen -
Polizeipräsident (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2 oder B 4)
Stellvertretender Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15)
Besoldungsordnung B
Besoldungsgruppe B 1
Besoldungsgruppe B 2
Abteilungsdirektor
- als der ständige Vertreter des Direktors des Landesbetriebs Geologischer Dienst -
Direktor – als Mitglied der Geschäftsführung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3 oder B 4)
Direktor beim Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit
Direktor der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen
Direktor der Berufsfeuerwehr – bei einer Stadt mit mehr als 600 000 Einwohnern –
Direktor des Hochschulbibliothekszentrums
Direktor des Landesmuseums für Kunst und Kulturgeschichte in Münster
Direktor des Landesprüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen
Direktor des Rheinischen Industriemuseums
Direktor des Rheinischen Landesmuseums in Bonn
Direktor des Römisch-Germanischen Museums in Köln (soweit nicht gleichzeitig Generaldirektor der Museen der Stadt Köln)
Direktor des Wallraf-Richartz-Museums in Köln (soweit nicht gleichzeitig Generaldirektor der Museen der Stadt Köln)
Direktor des Westfälischen Industriemuseums
Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster – als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers – (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16)
Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3)
Leitender Direktor
- als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit in der Zentralverwaltung eines Landschaftsverbandes -
- als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit einer Kreisverwaltung -
- als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes der Verwaltung einer Stadt mit mehr als 100 000 Einwohnern -
- Ministerialrat als Leiter eines Referats beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit -
Leitender Direktor – als Leiter eines Landeskrankenhauses (Fachklinik für Psychiatrie) mit mehr als 800 Betten –
Leitender Kriminaldirektor
Leitender Polizeidirektor
Polizeipräsident – in einem Polizeibereich mit mehr als 175 000 bis zu 300 000 Einwohnern –
Stellvertretender Direktor/Stellvertretende Direktorin des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement
Vizepräsident als ständiger Vertreter des Präsidenten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Vizepräsident des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Besoldungsgruppe B 3
Abteilungsdirektor – als Leiter einer besonders großen oder besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bezirksregierung –
Abteilungsdirektor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen – als der ständige Vertreter des Direktors der Landwirtschaftskammer –
Direktor – als Mitglied der Geschäftsführung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2 oder B 4)
Direktor der Fachhochschule für Finanzen
Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege
Direktor der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen
Direktor des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen
Direktor des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei
Direktor des Landesamts für Besoldung und Versorgung
Direktor des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste
Direktor des Landeskriminalamts
Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Düsseldorf – als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers – (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4)
Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2)
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Aachen, Arnsberg (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4)
Landesbeauftragter für den Maßregelvollzug
Leitender Direktor – als Leiter eines besonders großen und besonders bedeutenden Amtes der Verwaltung einer Stadt mit mehr als 600 000 Einwohnern sowie der Landeshauptstadt Düsseldorf –
Präsident des Landesinstituts für Gesundheit und Arbeit
Präsident des Landesarchivs
Ständige Vertreterin/Ständiger Vertreter der/des Direktorin/Direktors des Landesbetriebs Straßenbau
Besoldungsgruppe B 4
Leitender Ministerialrat als ständiger Vertreter des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit -
Direktor/Direktorin des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement
Direktor – als Mitglied der Geschäftsführung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2 oder B 3)
Direktor des Materialprüfungsamts
Erster Direktor – als Geschäftsführer der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5)
Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Düsseldorf – als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers – (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3)
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Aachen, Arnsberg (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3)
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5)
Inspekteur der Polizei
Landeskriminaldirektor – beim Innenministerium –
Leitender Ministerialrat
- als geschäftsführender Vertreter des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts -
- als Landesschlichter -
- als Leiter des Arbeitsstabs EPOS.NRW -
- als Mitglied des Landesrechnungshofs -
- als Vertreter des Finanzministeriums in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder -
Polizeipräsident – in einem Polizeibereich mit mehr als 300 000 Einwohnern – oder mit 1 000 bis 3 500 Mitarbeitern
Präsident der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Präsident der Polizeiführungsakademie
Stellvertreter des Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt
Verbandsvorsteher des Landesverbandes Lippe (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5)
Besoldungsgruppe B 5
Direktor beim Landesrechnungshof
Direktor der Landwirtschaftskammer
Erster Direktor – als Geschäftsführer der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4)
Leiter des Landesbetriebes Wald und Holz
Direktor des Landesbetriebs Geologischer Dienst
Direktor des Landesbetriebs Straßenbau
Generaldirektor der Museen der Stadt Köln – gleichzeitig als Direktor des Wallraf-Richartz-Museums oder als Direktor des Römisch-Germanischen Museums –
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4)
Polizeipräsident - in einem Polizeibereich mit mehr als 300 000 Einwohnern und mit mehr als 3 500 Mitarbeitern
Präsident des Landesbetriebs Information und Technik
Präsident des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Verbandsvorsteher des Landesverbandes Lippe
Besoldungsgruppe B 6
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Düsseldorf (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 7)
Besoldungsgruppe B 7
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Düsseldorf (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6)
Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit
Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt
Präsident des Landesjustizprüfungsamts
Vizepräsident des Landesrechnungshofs
Besoldungsgruppe B 8
Besoldungsgruppe B 9
Direktor beim Landtag
Besoldungsgruppe B 10
Chef der Staatskanzlei und Staatssekretär
Präsident des Landesrechnungshofs
Präsident des Verfassungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts
Staatssekretär
Besoldungsgruppe B 11
Künftig wegfallende Ämter
A 13
Konrektor
- als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt für die Primarstufe oder eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe I -
Studienrat
- als Lehrer für Medienpädagogik an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität -
A 14
Oberstudienrat
- als Lehrer für Medienpädagogik an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität -
Realschulkonrektor
- als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe I -
Rektor
- als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für die Primarstufe oder eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe I -
Sonderschulkonrektor
- als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt für Sonderpädagogik -
A 15
Kanzler
- einer Fachhochschule - (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2)
- einer Kunsthochschule -
Realschulrektor
- als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe I -
Regierungsschuldirektor – als hauptamtlicher Geschäftsführer an einem Prüfungsamt für Erste oder Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen -
Sonderschulrektor
- als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für Sonderpädagogik -
Studiendirektor
- als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe II -
- als hauptamtlicher Geschäftsführer eines Prüfungsamts für die Ersten Staatsprüfungen für das Lehramt am Gymnasium oder an beruflichen Schulen - 3)
A 16
Kanzler
- der Deutschen Sporthochschule Köln -
- einer Fachhochschule - (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 2)
Leitender Regierungsschuldirektor – als Leiter eines Prüfungsamtes für Erste oder Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen
Oberstudiendirektor
- als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe II -
B 2
Abteilungsdirektor als ständiger Vertreter des Leiters der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Direktor des Landesinstituts für den öffentlichen Gesundheitsdienst
Kanzler – der Fachhochschule Köln –
B 3
Kanzler
- der Fernuniversität – in Hagen –
- der Universität Bielefeld, Dortmund, Paderborn, Siegen, Wuppertal -
Leitender Verwaltungsdirektor
- als Leiter der Personal- und Wirtschaftsverwaltung der Medizinischen Einrichtungen der Technischen Hochschule Aachen, der Universität Bonn, der Universität Düsseldorf, der Universität Köln, der Universität Münster, der Universität-Gesamthochschule Essen -
Präsident der Landesanstalt für Arbeitsschutz
Rektor der Fachhochschule Aachen, Bielefeld, Bochum, Dortmund, Düsseldorf, Gelsenkirchen, Südwestfalen in Iserlohn, Lippe und Höxter in Lemgo, Münster, Niederrhein in Krefeld und Mönchengladbach, Bonn-Rhein-Sieg in Sankt Augustin
Rektor – einer Kunsthochschule –
B 4
Kanzler
- der Technischen Hochschule Aachen -
- der Universität Bochum, Bonn, Düsseldorf, Duisburg-Essen, Köln, Münster -
Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln
Rektor der Fachhochschule Köln
B 5
Rektor der Universität Bielefeld, Dortmund, Paderborn, Siegen, Wuppertal
B 6
Rektor
- der Fernuniversität – in Hagen –
- der Technischen Hochschule Aachen -
- der Universität Bochum, Bonn, Düsseldorf, Duisburg-Essen, Köln, Münster -
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