Besoldungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen § 7 Anrechnung von Sachbezügen

 

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§ 7 Anrechnung von Sachbezügen

(1) Erhält eine Beamtin oder ein Beamter oder eine Richterin oder ein Richter Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium, für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch
Rechtsverordnung.


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