Besoldungsgesetz des Landes Sachsen § 18 Einmalzahlung im Jahr 2011

 

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§ 18 Einmalzahlung im Jahr 2011

(1) Beamte und Richter, die mindestens für einen Tag des Monats April 2011 Anspruch auf Besoldung aus einem Beamten- oder Richterverhältnis bei einem Dienstherrn im Freistaat Sachsen hatten, erhalten mit den Bezügen für den Monat Juni 2011 eine Einmalzahlung in Höhe von 360 EUR. Anwärter erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 120 EUR. Beim Zusammentreffen von mehreren Ansprüchen nach den Sätzen 1 und 2 sind die Verhältnisse zum 1. April 2011 maßgebend. Für Beamte und Richter, die sich im Monat April 2011 in Elternzeit befunden haben, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend; Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auf die Verhältnisse am Tag vor Beginn der Elternzeit abgestellt wird.

(2) Teilzeitbeschäftigte und begrenzt Dienstfähige erhalten die Einmalzahlung entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit. Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. April 2011. § 3 Abs. 7 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Am 1. April 2011 vorhandene Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen erhalten mit den Bezügen für den Monat Juni 2011 eine Einmalzahlung, die sich nach dem jeweils maßgebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 360 EUR ergibt. Zu den laufenden Versorgungsbezügen rechnet nicht der Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG. § 49 Abs. 8 BeamtVG gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Personen, denen für den Monat April 2011 ein Unterhaltsbeitrag durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung zusteht oder die Übergangsgeld nach den §§ 47 und 47a BeamtVG erhalten.


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