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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt:
§ 7 Zuwendungen aus Gründen der Fürsorge
(1) Zuwendungen aus Gründen der Fürsorge, die nicht gesetzlich geregelt sind, dürfen nur gewährt werden, wenn der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. Zuwendungen dieser Art sind Geld und geldwerte Leistungen, die die Beamten unmittelbar oder mittelbar im Rahmen ihres Dienstverhältnisses von ihrem Dienstherrn erhalten, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Beamten einen eigenen Beitrag erbringen; in diesem Fall dürfen Zuwendungen auch dann gewährt werden, wenn in einem früheren Haushaltsjahr Mittel zur Verfügung gestellt worden sind.
(2) Die Staatsregierung erlässt für die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts durch Rechtsverordnung Regelungen über die Gewährung von Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1.
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