Besoldungsgesetz des Landes Niedersachsen § 15 Anwendung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften nach Neuordnung des Laufbahnrechts

 

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§ 15 Anwendung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften nach Neuordnung des Laufbahnrechts

(1) Wird in besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften vom einfachen Dienst oder von Beamtinnen und Beamten des einfachen Dienstes gesprochen, so sind
1. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 sowie
2. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 6, die nicht unter Absatz 2 Nr. 1 fallen,
erfasst.
(2) Wird in besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften vom mittleren Dienst oder von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes gesprochen, so sind
1. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 6, wenn
a) ein Amt dieser Besoldungsgruppe ihr Eingangs- oder Einstiegsamt ist,
b) ihnen vor dem 1. April 2009 ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen worden ist oder
c) sie vor dem 1. Januar 1999 in ein Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 5 des mittleren Dienstes eingestellt worden sind,
2. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 7 und A 8 sowie
3. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 9, die nicht unter Absatz 3 Nr. 1 fallen,
erfasst.
(3) Wird in besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften vom gehobenen Dienst oder von Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes gesprochen, so sind
1. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 9, wenn
a) ein Amt dieser Besoldungsgruppe ihr Eingangs- oder Einstiegsamt ist oder
b) ihnen ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen worden ist,
2. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 10 bis A 12 sowie
3. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 13, die nicht unter Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 fallen,
erfasst.
(4) Wird in besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften vom höheren Dienst oder von Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes gesprochen, so sind
1. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 13, wenn
a) ein Amt dieser Besoldungsgruppe ihr Eingangs- oder Einstiegsamt ist oder
b) ihnen vor dem 1. April 2009 ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen worden ist, sowie
2. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 14 bis A 16 sowie der Besoldungsgruppen in den Besoldungsordnungen B, C, R und W
erfasst. Von Satz 1 Nr. 1 sind ausgenommen Beamtinnen und Beamte in den Eingangs- oder Einstiegsämtern Realschullehrerin, Realschullehrer, Förderschullehrerin, Förderschullehrer, Gymnasialoberlehrerin, Lehrerin, Lehrer, Oberlehrerin im Justizvollzugsdienst, Oberlehrer im Justizvollzugsdienst, Polizeioberlehrerin, Polizeioberlehrer, Seefahrtoberlehrerin oder Seefahrtoberlehrer.
(5) Einstiegsämter nach § 13 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes stehen Eingangsämtern im Sinne der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften gleich. Wenn sich aus den Besoldungsordnungen nichts anderes ergibt, stehen gleich
1. das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes,
2. das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes,
3. das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und
4. das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des höheren Dienstes.


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