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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Hessen:
Hessische Besoldungsordnungen
Vorbemerkungen
1. Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge aufgeführt. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form.
2.
(1) Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Statistischen Landesamt ermittelte "Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend.
(2) Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schüler an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, daß die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer eines Schuljahres hinaus Bestand haben wird. Satz 1 und 2 gelten entsprechend bei Änderung der Schülerzahl in Stufen und Schulzweigen von Gesamtschulen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist.
(4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt.
3. Die in den Hessischen Besoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge.
4. Beamte in Ämtern der Hessischen Besoldungsordnung A bei Justizvollzugsanstalten erhalten die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz).
5. Bei der Einstufung der Leiter, der ständigen Vertreter der Leiter und der Pädagogischen Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als eintausend Schülern ist nur die Zahl der Schüler von der Klasse fünf an zu berücksichtigen.
6.
(1) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges an schulformbezogenen Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für den
Hauptschulzweig,
Realschulzweig und
Gymnasialzweig bis zur Klassenstufe 10.
(2) Die Bestellung des Leiters einer Schulstufe an nicht nach Schulformen gegliederten Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für die
integrierte Jahrgangsstufe 7 bis 10.
Umfassen die integrierten Jahrgangsstufen 7 bis 10 mehr als 540 Schüler, können für diesen Bereich zwei Stufenleiter bestellt werden.
(3) Leiter von Schulzweigen und Schulstufen im Bereich der Mittelstufe können nur bestellt werden, wenn der Schulzweig oder die Schulstufe jeweils mehr als 180 Schüler umfassen.
Umfassen zwei oder drei Schulzweige im Bereich der Mittelstufe an einer Gesamtschule jeweils weniger als 180 Schüler, kann ein Zweigleiter für diese Schulzweige bestellt werden.
(4) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges oder einer Schulstufe im Bereich der Mittel- und Oberstufe ist nur zulässig, wenn mindestens zwei aufsteigende Klassenstufen oder Jahrgangsstufen innerhalb des Schulzweiges oder der Schulstufe vorhanden sind.
7. Sind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und Hauptschulen.
8. Wissenschaftliche Räte, Wissenschaftliche Oberräte und Professoren der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit als
a) Geschäftsführender Direktor eine Stellenzulage von 150 Deutsche Mark und
b) Fachgruppenleiter eine Stellenzulage von 80 Deutsche Mark.
9. Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Einem Beamten, der ein künftig wegfallendes Amt innehat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A und B ausgebrachtes Amt möglich ist.
10. Die in den Besoldungsordnungen ausgewiesenen Ämter des Direktors an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden - als Fachbereichsleiter - und des Rektors der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden werden nur mit zeitlicher Befristung übertragen und können nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Diese Ämter bilden die Grundlage für die Bemessung der Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes.
BESOLDUNGSORDNUNG A
Aufsteigende Gehälter
unbesetzt
unbesetzt
Feldhüter
Feldschütz
Gestütwärter
Gestütoberwärter
Oberfeldschütz
Sattelmeister
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6 -
Feldschutzmeister
Sattelmeister
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5 -
Besoldungsgruppe A 7
Feldschutzobermeister
Obersattelmeister
Besoldungsgruppe A 8
Feldschutzhauptmeister
Hauptsattelmeister
Besoldungsgruppe A 9
Erster Hauptsattelmeister
Fachlehrer
- in schulpraktischer Ausbildung zum Erwerb der Lehrbefähigung in musisch-technischen Fächern
Feldschutzkommissar
Lehrwerkmeister
Besoldungsgruppe A 10
Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer
-soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11
Fachlehrer für musisch-technische Fächer
-soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11
Fachlehrer
- in schulpraktischer Ausbildung zum Erwerb der Lehrbefähigung in musisch-technischen Fächern
Feldschutzoberkommissar
Erste Oberin
Erster Pflegevorsteher
Besoldungsgruppe A 11
Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer
Fachlehrer für musisch-technische Fächer
Fachlehrer sozialpädagogischer Richtung
Besoldungsgruppe A 12
Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer
-als Fachleiter an einem berufspädagogischen Fachseminar -
-als Koordinator für Fachpraxis an beruflichen Schulen -
-Konrektor zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben in einer Grundstufe
Besoldungsgruppe A 13
Direktor einer Volkshochschule
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14 -
Hauptlehrer im Justizvollzugsdienst
Konrektor
-als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
-als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-, Haupt- und Realschule oder
einer Haupt- und Realschule
-mit jeweils bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe -
-als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Realschule mit bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe -
-zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grund- und Hauptschule -
Lehrer
- als Leiter einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit bis zu 80 Schülern -
Lehrer als Pädagogischer Mitarbeiter
Oberlehrer im Justizvollzugsdienst
Polizeifachschulhauptlehrer
Polizeifachschuloberlehrer
Rektor an einer Gesamtschule
-als Leiter der Grundstufe mit mehr als 360 Schülern -
-als Leiter der Grundstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
Rektor
- einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern -
Förderschullehrer
Studienleiter an einer Volkshochschule
Studienrat
-am Institut für Qualitätsentwicklung -
-im Hochschuldienst -
Verwaltungsstudienrat
Zweiter Konrektor
-einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülern -
-einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 180 bis zu 360 Schüler angehören -
-einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe bis zu 180 Schüler angehören
-einer Grund- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 180 bis zu 360 Schüler angehören -
-einer Grund- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Realschulzweig und der Förderstufe bis zu 180 Schülern angehören -
Besoldungsgruppe A 14
Direktor einer Volkshochschule
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13 -
Konrektor
-als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -
-als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-, Haupt- und Realschule,
-zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Haupt- und Realschule -
einer Haupt- und Realschule oder
einer Grund- und Realschule
mit jeweils mehr als 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe -
-als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-, Haupt- und Realschule oder
einer Haupt- und Realschule
mit jeweils mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe -
-als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe -
Oberstudienrat
-als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülern an einer Gesamtschule -
-als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülern an einer Gesamtschule -
-als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülern an einer Gesamtschule -
-- am Institut für Qualitätsentwicklung
-im Hochschuldienst -
Polizeifachschulrektor
Professor und wissenschaftliches Mitglied des Sigmund-Freud-Instituts
Rektor als Ausbildungsleiter
Rektor als Ausbildungsleiter und ständiger Vertreter des Direktors eines Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen
Rektor als Leiter einer überregionalen Ausbildungsstätte für Gefangene in einer Justizvollzugsanstalt
Rektor an einer Gesamtschule
-zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben
Rektor
-einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -
-einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
-einer Grund-, Haupt- und Realschule oder
einer Haupt- und Realschule
mit jeweils mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe -
-einer Grund-, Haupt- und Realschule oder
einer Haupt- und Realschule
mit jeweils bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe -
-einer Grund- und Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe -
-einer Grund- und Realschule mit bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe -
Förderschulkonrektor
-als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülern -
-als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 100 bis zu 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 60 bis zu 120 Schülern -
Förderschulrektor
-einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 100 bis 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 60 bis zu 120 Schülern -
-einer Schule für Lernhilfe mit bis zu 100 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit bis zu 60 Schülern -
Verwaltungsoberstudienrat
Zweiter Konrektor
-einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, dem Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 360 Schüler angehören -
-einer Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern -
-einer Grund- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 360 Schüler angehören -
Zweiter Förderschulkonrektor
- einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 300 Schülern oder einer sonstigen Sonderschule mit mehr als 150 Schülern -
Besoldungsgruppe A 15
Direktor am Amt für Lehrerbildung
Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung
Direktor an einer Gesamtschule
-als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule mit Oberstufe -
-als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülern -
-als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülern -
Direktor einer Gesamtschule
- als Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülern -
Direktor eines Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen
Kanzler
-der Verwaltungsfachhochschule Rotenburg an der Fulda -
-der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden -
Pädagogischer Leiter an einer Gesamtschule
-mit Oberstufe oder ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülern -
-ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülern -
Professor bei der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein
Professor und ständiger Vertreter des Leiters des Sigmund-Freud-Instituts
Rektor
- einer Grund-, Haupt- und Realschule,
einer Haupt- und Realschule oder
einer Grund- und Realschule
mit jeweils mehr als 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe -
Förderschulrektor
- einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülern -
Studiendirektor
-als der ständige Vertreter des Leiters eines Berufspädagogischen Fachseminars -
-als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen -
-als Leiter einer gymnasialen Oberstufe an einer Gesamtschule -
-am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik -
-an einem Studienkolleg für ausländische Studierende -
Verwaltungsstudiendirektor
-als Studienleiter der Verwaltungsseminare Frankfurt am Main, Kassel, Wiesbaden des Hessischen Verwaltungsschulverbandes -
-als Studienleiter des Verwaltungsseminars Darmstadt des Hessischen Verwaltungsschulverbandes -
Besoldungsgruppe A 16
Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung
- als ständiger Vertreter des Direktors des Instituts für Qualitätsentwicklung
Direktor des Amtes für Lehrerbildung
Direktor an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden
- als Fachbereichsleiter
Direktor einer Gesamtschule
-als Leiter einer Gesamtschule mit Oberstufe -
-als Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülern -
Direktor der Hafenbetriebe der Stadt Frankfurt am Main
Direktor des Hessischen Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes
Direktor eines Kommunalen Gebietsrechenzentrums
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2 -
Leitender Direktor am Amt für Lehrerausbildung
Leitender Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung
Oberstudiendirektor
-als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen -
-als Leiter eines Studienkollegs für ausländische Studierende -
Professor und Leiter des Sigmund-Freud-Instituts
BESOLDUNGSORDNUNG B
Feste Gehälter
Besoldungsgruppe B 1
unbesetzt
Besoldungsgruppe B 2
Abteilungsdirektor
- als Vertreter des Leiters der Landeszentralabteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main -
Direktor der Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg
Direktor an einer Verwaltungsfachhochschule
- als Koordinator für ressortüberschreitende Aus- und Fortbildung
Präsident der Polizeiakademie Hessen
Direktor der Hessischen Staatsbäder
Direktor der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen
Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung
Direktor eines Kommunalen Gebietsrechenzentrums
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16 -
Leitender Medizinaldirektor
-als Dezernent und Landestuberkulosearzt bei der Landesversicherungsanstalt Hessen -
-als Leiter des Ärztlichen Gutachtenprüfdienstes und zugleich Leiter einer Ärztlichen Gutachtenprüfdienststelle bei der Landesversicherungsanstalt Hessen -
Rektor der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden24)
Polizeivizepräsident
-des Polizeipräsidiums Südhessen
-des Polizeipräsidiums Westhessen
-des Polizeipräsidiums Südosthessen
-des Polizeipräsidiums Mittelhessen
-des Polizeipräsidiums Nordhessen
Vizepräsident des Hessischen Landeskriminalamtes
Vizepräsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung
Vizepräsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums
Besoldungsgruppe B 3
Direktor der Branddirektion in Frankfurt am Main
Direktor der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein
Direktor der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung
Direktor der Museumslandschaft Hessen Kassel
Direktor der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten
Finanzpräsident
- als Leiter einer Abteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main -
Leitender Baudirektor
- als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei einer Stadt mit mehr als 500 000 Einwohnern -
Leitender Magistratsdirektor
- als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei einer Stadt mit mehr als 500 000 Einwohnern -
Leitender Medizinaldirektor
-als Dezernent und Landesvertrauensarzt bei der Landesversicherungsanstalt Hessen -
-als Leiter des Dezernats Medizinalwesen bei der Hauptverwaltung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen -
-als Leiter des Gesundheitsamtes einer Stadt mit mehr als 500 000 Einwohnern -
Präsident des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen
Landeskriminaldirektor
Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Osthessen
Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main
Abteilungsdirektor
- als Vertreter des Leiters des Landesbetriebes Hessen-Forst -
Vizepräsident des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen
Besoldungsgruppe B 4
Direktor der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung
Präsident des Hessischen Statistischen Landesamtes
Polizeipräsident
-des Polizeipräsidiums Südhessen
-des Polizeipräsidiums Westhessen
-des Polizeipräsidiums Südosthessen
-des Polizeipräsidiums Mittelhessen
-des Polizeipräsidiums Nordhessen
Präsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums
Präsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung
Landespolizeivizepräsident
Inspekteur der Hessischen Polizei
Besoldungsgruppe B 5
Direktor beim Hessischen Rechnungshof
- als Abteilungsleiter
Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen
Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main
Präsident des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie
Präsident des Hessischen Landeskriminalamtes
Präsident des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation
Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main
Präsident des Hessischen Landeskriminalamtes
Direktor des Hessischen Landeslabors
Direktor des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen
Besoldungsgruppe B 6
Direktor des Hessischen Baumanagements
Direktor des Hessischen Immobilienmanagements
Landespolizeipräsident
Leiter der Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union
Präsident des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen
Besoldungsgruppe B 7
Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
Vizepräsident des Hessischen Rechnungshofes
Besoldungsgruppe B 8
Direktor beim Hessischen Landtag
Besoldungsgruppe B 9
Präsident des Hessischen Rechnungshofes
Staatssekretär
Besoldungsgruppe B 10
Staatssekretär als Chef der Staatskanzlei
Besoldungsgruppe B 11
unbesetzt
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