Besoldungsgesetz des Landes Niedersachsen Anlage 5

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Niedersachsen:

Anlage 5
Gültig ab 1. April 2011

Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)

 

 Stufe 1

(§ 40 Abs. 1 BBesG)

 Stufe 2

(§ 40 Abs. 2 BBesG)

Besoldungsgruppen A 2 bis A 8

übrige Besoldungsgruppen 

 109,26


114,74

 207,39


212,87

 

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag

für das zweite zu berücksichtigende Kind um 98,13 Euro,

für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 251,28 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 25,56 Euro,

in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und

in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.


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