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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Bayern:
Art. 10 Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung
(1) Besteht Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der die Berechtigten nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, können infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzielte andere Bruttoeinkünfte auf die Besoldung angerechnet werden. Die Berechtigten nach Satz 1 sind zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Bayerischen Disziplinargesetzes.
(2) Erhalten Berechtigte aus einer Verwendung nach § 20 BeamtStG anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.
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