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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Bayern:
Art. 74 Verordnungsermächtigung
Das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen die Zuständigkeit für die Vergabe von Hochschulleistungsbezügen, die Einzelheiten zum Vergabeverfahren und zu den Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe von Hochschulleistungsbezügen zu regeln.
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