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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Bayern:
Art. 85 Sonderbetrag für Kinder
(1) Für jedes Kind, für das im jeweiligen Monat des Kalenderjahres Familienzuschlag bei einem der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherren gewährt wird, wird vom jeweiligen Dienstherrn ein monatlicher Sonderbetrag von jeweils 2,13 € gezahlt. Art. 6 findet keine Anwendung; Art. 83 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Der Sonderbetrag wird für jeden Berechtigten oder jede Berechtigte nur einmal gewährt. Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger oder Versorgungsempfängerin vor.
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