Besoldungsgesetz des Landes Berlin: Anlage III

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Berlin:

Anlage III

Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)


  Stufe 1
(§ 40 Abs. 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes) 
Stufe 2
(§ 40 Abs. 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes) 

Besoldungsgruppen
A 2 bis A 8

Übrige
Besoldungsgruppen
 

 100,24


105,28

 190,29


195,33

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu
berücksichtigende Kind um 90,05 Euro, für das dritte und jedes weitere zu
berücksichtigende Kind um 280,58 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende
Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 25,56 Euro,
in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro,
und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren
Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes

– in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 93,18 Euro
– in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 98,92 Euro


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