Besoldungsgesetz des Landes Berlin: Paragraf .7 Anrechnung von Sachbezügen

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Berlin:

§ 7 Anrechnung von Sachbezügen

(1) Das Nähere über die Anrechnung von Sachbezügen gemäß § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes regelt die für das Besoldungsrecht zuständige Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschriften.
(2) Dienstkleidung wird ohne Anrechnung auf die Besoldung gewährt. In den Vorschriften über die Dienstwohnungen wird auch das Nähere über die Zuweisung, Nutzung und Verwaltung der Dienstwohnungen sowie über die Festsetzung und Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung geregelt.


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