Besoldungsgesetz des Landes Berlin: § 1a Gleichstellung

 

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§ 1a Gleichstellung

Bestimmungen dieses Gesetzes und der nach § 1b übergeleiteten besoldungsrechtlichen Bestimmungen, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft ab dem 3. Dezember 2003 sinngemäß anzuwenden. Bestimmungen, die sich auf Ehegatten und deren Angehörige beziehen, sind auf Eingetragene Lebenspartner und deren Angehörige ab dem 3. Dezember 2003 sinngemäß anzuwenden. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen des Familienzuschlags gehören ab dem 3. Dezember 2003 auch die Beamten und Richter der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben; § 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.


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Red 20240129

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