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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung
1. der Beamten und Richter des Landes,
2. der Beamten der Gemeinden, Landkreise, Ämter sowie der Zweckverbände und
3. der Beamten der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Für die in Absatz 1 genannten Personen gelten
1. das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, mit Ausnahme von § 1 Absatz 1, 4 und 5, § 3 Absatz 2, § 3a , § 6 Absatz 2 Satz 3, § 14 Absatz 2, 3 und 4, § 26 , §§ 27 bis 29 , § 33 Absatz 4 Satz 2, § 35 Absatz 2, § 36 in der nach Maßgabe des § 77 Absatz 2 geltenden Fassung, § 37 Absatz 2, § 38 , §§ 46 bis 48 , § 50a , des 5. Abschnitts, des 7. Abschnitts, des 8. Abschnitts, §§ 76 , 80 , 82 , 84 , 85 und der durch das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2008 Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 239) bereits ersetzten Anlagen IV bis IX des Bundesbesoldungsgesetzes,
2. das Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter und Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S.1778) sowie
3. die aufgrund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Verordnungen des Bundes
in ihrer jeweils am 31. August 2006 geltenden Fassung als Landesrecht fort, soweit landesrechtlich nichts Abweichendes bestimmt ist.
(3) Bundesrechtliche Regelungen, die nicht nach Absatz 2 in Landesrecht übergeleitet wurden, gelten nach Maßgabe des Artikels 125a Absatz 1 Grundgesetz fort.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter,
2. Beamte auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden,
3. Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und ihre Verbände und Einrichtungen.
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