Besoldungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern § 16 Forschungs- und Lehrzulage

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern:

§ 16 Forschungs- und Lehrzulage

(1) An Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach § 35 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes vergeben werden, soweit der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat. Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben nach Satz 1 darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit des Professors nicht auf seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird.
(2) Forschungs- und Lehrzulagen dürfen jährlich 100 vom Hundert des Jahresgrundgehaltes des Professors nicht überschreiten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Professoren in der Besoldungsgruppe W 1 der Bundesbesoldungsordnung W (Juniorprofessoren) entsprechend.


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