Besoldungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern § 18 Übergangsbestimmung

 

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§ 18 Übergangsbestimmung

Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 wird gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen. Hauptamtlichen Hochschulleitern, die am 30. Dezember 2004 im Amt sind, wird auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 übertragen.


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