Besoldungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern § 17 Verordnungsermächtigung

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern:

§ 17 Verordnungsermächtigung

(1) Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen und Kriterien sowie die Zuständigkeit und das Verfahren der Vergabe von Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 35 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes werden durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung getroffen. Darin sind insbesondere Regelungen zu treffen
1. bei Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes über
a) die Teilnahme dieser Leistungsbezüge an regelmäßigen Besoldungsanpassungen bei unbefristeter Gewährung,
b) die Anforderungen an den Nachweis gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 ,
2. bei Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes über
a) die Voraussetzungen einer unbefristeten Gewährung und
b) für den Fall einer unbefristeten Gewährung
aa) über deren Teilnahme an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen und
bb) deren Widerruf,
3. bei Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes über
a) die Gewährung erfolgsabhängiger Leistungsbezüge,
b) die Teilnahme der Leistungsbezüge der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen sowie
4. bei befristet gewährten Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes über
a) deren Ruhegehaltfähigkeit und
b) die Überschreitung des Vomhundertsatzes nach § 15 Abs. 3, wobei eine Höchstgrenze vorzusehen ist, die den Anteil der Inhaber von W 2- und W 3-Stellen, für den eine Überschreitung des Vomhundertsatzes nach § 15 Abs. 2 vorgesehen werden kann, beschränkt.
(2) Die Hochschulen sind bei der Vorbereitung und Gestaltung der Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 anzuhören.
(3) Für den Bereich der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege werden die nach Absatz 1 erforderlichen Bestimmungen durch das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung getroffen.


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