Besoldungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz Anlage 3

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz:

Anlage III

Gültig ab 1. April 2011

Familienzuschlag

(Monatsbeträge in Euro)

 

 Stufe 1

(§ 40 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes)

Stufe 2

(§ 40 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes) 

Besoldungsgruppen A 2 bis A 8

übrige Besoldungsgruppen

 

 111,57



117,19

 220,49



226,11

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag

 

für das zweite zu berücksichtigende Kind um 108,92 Euro ,

 für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 327,19 Euro .

 

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,32 Euro,

ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je  26,63 Euro,

in der Besoldungsgruppe A 4 um je 21,30 Euro

und in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,98 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes

- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 99,57 Euro,

- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 105,70 Euro.


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