Besoldungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz § 4 Sonstige Zuwendungen

 

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§ 4 Sonstige Zuwendungen

Neben den besoldungsrechtlichen Bezügen und neben Aufwandsentschädigungen dürfen die Gemeinden und die Gemeindeverbände ihren Beamten sonstige Zuwendungen nur nach den für die Beamten des Landes geltenden Vorschriften gewähren. Sonstige Zuwendungen sind Geldleistungen und geldwerte Leistungen, die die Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Beamten einen eigenen Beitrag leisten.


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