Besoldungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz § 5 Dienstwohnungsvorschriften, Anrechnung von Sachbezügen

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz:

§ 5 Dienstwohnungsvorschriften, Anrechnung von Sachbezügen

(1) Der Betrag, der bei Einräumung einer Dienstwohnung gemäß § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes auf die Dienstbezüge angerechnet wird, ist die Dienstwohnungsvergütung.

(2) Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Dienstwohnungsvorschriften zu erlassen. In diesen sind insbesondere Bestimmungen über die Zuweisung, Nutzung, Verwaltung und Festsetzung des Nutzungswertes einer Dienstwohnung, über die Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung auf die Besoldung sowie über den höchstens anzurechnenden Betrag (höchste Dienstwohnungsvergütung) zu treffen.

(3) Im Übrigen erlässt die Verwaltungsvorschriften über die Anrechnung von Sachbezügen nach § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes

1. für die Beamten und Richter des Landes das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium und

2. für die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts jedes als oberste Aufsichtsbehörde zuständige Ministerium für seinen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium.


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