Besoldungsgesetz des Landes Saarland § 10 Leistungsbezüge

 

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§ 10 Leistungsbezüge

(1) Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Berufungs- oder Bleibeleistungsbezüge) können gewährt werden, soweit es erforderlich ist, um einen Professor für eine Hochschule zu gewinnen oder zum Verbleib an der Hochschule zu bewegen. Hierbei sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. Diese Leistungsbezüge können befristet, unbefristet oder als Einmalzahlung vergeben werden; im Fall der unbefristeten Gewährung können sie an prozentualen Besoldungsanpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen.

(2) Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (Besondere Leistungsbezüge) können gewährt werden für Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über einen Zeitraum von mehreren Jahren in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung erbracht werden. Sie können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden. Bei wiederholter Vergabe können Besondere Leistungsbezüge auch unbefristet gewährt werden. Besondere Leistungsbezüge sind ausgeschlossen beim Bezug eines Funktionsleistungsbezugs nach Absatz 3 Satz 1 oder soweit für dasselbe Forschungs- oder Lehrvorhaben eine Zulage nach § 35 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt wird.

(3) Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (Funktionsleistungsbezüge) werden gewährt für die Dauer der Wahrnehmung hauptamtlicher Funktionen in der Hochschulselbstverwaltung oder in der Hochschulleitung. Für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung können Funktionsleistungsbezüge gewährt werden. Bei der Bemessung des Funktionsleistungsbezugs sind entsprechend dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung nach § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes insbesondere die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule zu berücksichtigen. Funktionsleistungsbezüge nach Satz 1 nehmen an prozentualen Anpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teil.

(4) Befristet gewährte Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 können bei wiederholter Vergabe bis zu einer Höhe von 40 vom Hundert des Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden, wenn sie jeweils insgesamt mindestens für eine Dauer von zehn Jahren bezogen wurden. Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen, die für ruhegehaltfähig erklärt worden sind, wird der höchste Betrag berücksichtigt. Befristete oder unbefristete Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 oder 2 können über die Höhe von 40 vom Hundert hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden.

(5) Über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professoren nach den Absätzen 1 bis 3 entscheidet die jeweilige Hochschule. Über Leistungsbezüge des Präsidenten und des Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung der Universität des Saarlandes, des Rektors der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, des Rektors der Hochschule für Musik Saar und des Rektors der Hochschule der Bildenden Künste - Saar entscheidet das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft.


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