Besoldungsgesetz des Landes Saarland § 4 Ernennung und Einweisung in die Planstelle

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Saarland:

§ 4 Ernennung und Einweisung in die Planstelle

(1) § 49 der Haushaltsordnung des Saarlandes gilt für die Beamten der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend.

(2) Richtet sich die Zuordnung von Ämtern zu den Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Schülerzahl einer Schule, so sind Ernennungen und Einweisungen in die Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, dass die für die Zuordnung der Ämter zu einer Besoldungsgruppe maßgebenden Verhältnisse nur noch bis zum Ablauf des nächsten Schuljahres Bestand haben werden.


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