Besoldungsgesetz des Landes Saarland § 7 Sonstige Zuwendungen

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Saarland:

§ 7 Sonstige Zuwendungen

(1) Den Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts dürfen neben der Besoldung und neben Aufwandsentschädigungen sonstige Zuwendungen nur nach den für Beamte des Landes geltenden Regelungen gewährt werden. Sonstige Zuwendungen sind Geld und geldwerte Leistungen, welche die Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihren Dienstherren erhalten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute, die im Wettbewerb stehen, sowie für ihre Verbände.


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