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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein:
Anlage (zu § 2)
Landesbesoldungsordnungen A und B
Allgemeine Vorbemerkungen
1. Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge geordnet. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen aufgeführt. Sie dürfen den Beamtinnen und Beamten nicht mehr verliehen werden. Artikel IX § 4 Abs. 5 Satz 4 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern gilt entsprechend.
2. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge. Erhöhen sich in der Bundesbesoldungsordnung A ausgebrachte Zulagen auf Grund einer allgemeinen Besoldungsverbesserung, gilt diese Erhöhung auch für entsprechende Zulagen nach der Landesbesoldungsordnung A. Das Finanzministerium wird ermächtigt, die sich hiernach ergebende Höhe der Zulagen bekannt zugeben.
3. Den Beamtinnen und Beamten, deren Amtsbezeichnung sich durch Überleitung ändert, kann auf Antrag durch die oberste Dienstbehörde gestattet werden, für ihre Person ihre bisherige Amtsbezeichnung weiterhin zu führen, sofern diese auf eine deutlich erkennbare Heraushebung hinweist, die mit der neuen Amtsbezeichnung nicht verbunden ist.
4. Die Ämter für Lehrkräfte einschließlich der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe des Haushaltsplans und der Ordnung der Lehrerlaufbahnen auch für Lehrkräfte im Schulaufsichts- und -verwaltungsdienst und in Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung verwendet werden. Das gilt auch für die in der Bundesbesoldungsordnung A geregelten Ämter.
5. Die Kanzlerinnen und Kanzler von staatlichen Hochschulen werden entsprechend der sich für die jeweilige Hochschule ergebenden Messzahl eingruppiert. Messzahl ist die Gesamtzahl der für die Hochschule im Haushaltsplan des jeweiligen Kalenderjahres oder in den Erläuterungen des Haushaltsplans ausgewiesenen Stellen für vollzeitbeschäftigte Bedienstete zuzüglich eines Drittels der Zahl der im vorangegangenen Sommersemester vollimmatrikulierten Studierenden; bei im Aufbau befindlichen Hochschulen kann die staatliche Planung für die nächsten acht Jahre zugrunde gelegt werden. Die Eingruppierung wird während der Amtszeit nicht verändert. Den Amtsbezeichnungen der Kanzlerinnen und Kanzler ist jeweils ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, welcher die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.2)
Landesbesoldungsordnung A
Aufsteigende Gehälter
Besoldungsgruppe 1
Besoldungsgruppe 2
Besoldungsgruppe 3
Besoldungsgruppe 4
Besoldungsgruppe 5
Vollziehungsassistentin oder Vollziehungsassistent
Besoldungsgruppe 6
Vollziehungssekretärin oder Vollziehungssekretär
Besoldungsgruppe 7
Vollziehungsobersekretärin oder Vollziehungsobersekretär
Besoldungsgruppe 8
Besoldungsgruppe 9
Besoldungsgruppe 10
Fachlehrerin oder Fachlehrer
-soweit eine abgeschlossene Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung nicht gefordert oder nicht nachgewiesen wird
Besoldungsgruppe 11
Fachlehrerin oder Fachlehrer
- soweit eine abgeschlossene Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung nicht gefordert oder nicht nachgewiesen wird
Besoldungsgruppe A 12
Rektorin oder Rektor
- als Leiterin oder Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern -
Konrektorin oder Konrektor
- als Koordinatorin oder Koordinator an einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe
- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen ab 300 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I
- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Regionalschule ab 240 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I
- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbundenen Gemeinschaftsschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe -
- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbundenen Regionalschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe
Besoldungsgruppe A 13
Berufsschuloberlehrerin oder Berufschuloberlehrer
Fachschuloberlehrerin oder Fachschuloberlehrer
Lehrerin oder Lehrer im Justizvollzugsdienst
Polizeischuloberlehrerin oder Polizeischuloberlehrer
Sonderschullehrerin oder Sonderschullehrer
Studienrätin oder Studienrat
- an einer Gehörlosen- oder Schwerhörigenschule
- als Studienleiterin oder Studienleiter der Abteilung Grund- und Hauptschulen eines Regionalseminars
- als Studienleiterin oder Studienleiter des Landesseminars für Gesamtschulen
Studienrätin oder Studienrat an einer Fachhochschule
Rektorin oder Rektor
- einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern
- als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
- als Leiterin oder Leiter einer Regionalschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
- als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
Konrektorin oder Konrektor
- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Regionalschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Regionalschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I
- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I
- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Regionalschulen mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I
- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Regionalschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I
- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbundenen Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe
- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbundenen Gemeinschaftsschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe
- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbundenen Regionalschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe
- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbundenen Regionalschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe
- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einem Förderzentrum verbundenen Gemeinschaftsschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern im Förderzentrumsbereich
- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einem Förderzentrum verbundenen Regionalschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern im Förderzentrumsbereich
- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen ab 300 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I
- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Regionalschulen ab 240 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I
Besoldungsgruppe A 14
Kanzlerin oder Kanzler einer staatlichen Hochschule mit einer Messzahl bis 1000
Oberstudienrätin oder Oberstudienrat
- an einer Gehörlosen- oder Schwerhörigenschule
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Abteilung Grund- und Hauptschulen eines Regionalseminars
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Abteilung Realschulen eines Regionalseminars
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars für Gesamtschulen
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars für Gesamtschulen
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars für Sonderpädagogik
- als Studienleiterin oder Studienleiter der Abteilung Realschulen eines Regionalseminars
- als Studienleiterin oder Studienleiter des Landesseminars für Gesamtschulen
- als Studienleiterin oder Studienleiter des Landesseminars für Sonderpädagogik
Oberstudienrätin oder Oberstudienrat
- an einer Fachhochschule
- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen ab 300 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I
Polizeischulkonrektorin oder Polizeischulkonrektor
Rektorin oder Rektor
- im Justizvollzugsdienst
- als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
- als Leiterin oder Leiter einer Regionalschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
- als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
- als Leiterin oder Leiter einer Regionalschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
- als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
- als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
Konrektorin oder Konrektor
- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Regionalschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Regionalschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I
- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I
- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Regionalschulen mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I
- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Regionalschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I
- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einem Förderzentrum verbundenen Gemeinschaftsschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern im Förderzentrumsbereich
- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einem Förderzentrum verbundenen Regionalschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern im Förderzentrumsbereich
- als Koordinatorin oder Koordinator an einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern im Förderzentrumsbereich
Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in der Sonderschule und die Hälfte der Schülerinnen und Schüler in integrativen Maßnahmen an Grundschulen und allgemein bildenden weiterführenden Schulen zugrunde gelegt.
Sonderschulkonrektorin oder Sonderschulkonrektor
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit mehr als 90 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und Sonderschüler mit mehr als 60 bis zu 120 Schülerinnen und Schülern
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und Sonderschüler mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Sonderschule mit Heim
Sonderschulrektorin oder Sonderschulrektor
- einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit bis zu 90 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und Sonderschüler mit bis zu 60 Schülerinnen und Schülern
- einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit mehr als 90 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und Sonderschüler mit mehr als 60 bis zu 120 Schülerinnen und Schülern
Zweite Sonderschulkonrektorin oder Zweiter Sonderschulkonrektor
- als Koordinatorin oder Koordinator für den Krankenhausunterricht in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt, wenn mehr als fünf Stellen zu koordinieren sind
- einer Sonderschule mit Heim und mit mehr als 90 Schülerinnen und Schülern
- einer Sonderschule für Sehbehinderte mit mehr als 150 Schülerinnen und Schülern
- einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit mehr als 270 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und Sonderschüler mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern
Besoldungsgruppe A 15
Kanzlerin oder Kanzler einer staatlichen Hochschule mit einer Messzahl von 1001 bis 2000
Regierungsschuldirektorin oder Regierungsschuldirektor
- als Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter oder als Beamtin oder Beamter im Schulverwaltungsdienst der zuständigen obersten Landesbehörde
Polizeischulrektorin oder Polizeischulrektor
Schulrätin oder Schulrat
- als Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter unterhalb der Landesebene
Sonderschulrektorin oder Sonderschulrektor
- einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und Sonderschüler mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern
- einer Sonderschule mit Heim
Rektorin oder Rektor
- als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
- als Leiterin oder Leiter einer Regionalschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
- als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
Studiendirektorin oder Studiendirektor
- an einer Fachhochschule
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gehörlosen- oder Schwerhörigenschule mit Heim und mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern
- an einer Gehörlosen- oder Schwerhörigenschule zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben
- an einer Hochschule
- als Leiterin oder Leiter der Abteilung Grund- und Hauptschulen eines Regionalseminars
- als Leiterin oder Leiter der Abteilung Realschulen eines Regionalseminars
- als Leiterin oder Leiter des Landesseminars für Gesamtschulen
- als Leiterin oder Leiter des Landesseminars für Sonderpädagogik
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Abteilung Gymnasien eines Regionalseminars
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars für Gesamtschulen
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars für berufsbildende Schulen
- als Studienleiterin oder Studienleiter der Abteilung Gymnasien eines Regionalseminars
- als Studienleiterin oder Studienleiter des Landesseminars für Gesamtschulen
- als Studienleiterin oder Studienleiter des Landesseminars für berufsbildende Schulen
- als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 1000 Schülerinnen und Schülern
- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern
- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern
- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
- als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I
- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer gymnasialen Oberstufe verbundenen Gemeinschaftsschule
- als zweite stellvertretende Leiterin oder zweiter stellvertretender Leiter an einem Regionalen Berufsbildungszentrum
Besoldungsgruppe A 16
Kanzlerin oder Kanzler einer staatlichen Hochschule mit einer Messzahl von 2001 bis 4000
Oberstudiendirektorin oder Oberstudiendirektor
- als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern
- als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
- als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
- als Leiterin oder Leiter einer Gehörlosen- oder Schwerhörigenschule mit Heim und mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern
- an einer Hochschule
- als Leiterin oder Leiter der Abteilung Gymnasium eines Regionalseminars
- als Leiterin oder Leiter des Landesseminars für Gesamtschulen
- als Leiterin oder Leiter des Landesseminars für berufsbildende Schulen
- als Dezernentin oder Dezernent der Zentrale des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen, Schleswig-Holstein
Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor des Zweckverbandes Ostholstein, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2
Direktorin oder Direktor des AZV Südholstein - Kommunalunternehmen - als alleiniges Vorstandsmitglied -, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2
Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für Menschen mit Behinderung
Landesbesoldungsordnung B
Feste Gehälter
Besoldungsgruppe 1
Besoldungsgruppe 2
Kanzlerin oder Kanzler einer Hochschule mit einer Messzahl von 4001 bis 6000
Hauptgeschäftsführerin oder Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Flensburg, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3
Stellvertretende Direktorin oder Stellvertretender Direktor des Landesamts für Natur und Umwelt
Stellvertretende Direktorin oder stellvertretender Direktor des Landesbetriebs für Straßenbau und Verkehr
Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor des Zweckverbandes Ostholstein
Direktorin oder Direktor des AZV Südholstein - Kommunalunternehmen - als alleiniges Vorstandsmitglied
Direktorin oder Direktor des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitssicherheit
Besoldungsgruppe 3
Kanzlerin oder Kanzler einer Hochschule mit einer Messzahl von 6001 bis 10.000
Direktorin oder Direktor des Finanzverwaltungsamtes
Direktorin oder Direktor des Landeskriminalamts
Direktorin oder Direktor des Landesvermessungsamts
Direktorin oder Direktor des Landesamtes für soziale Dienste
Direktorin oder Direktor der Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten
Präsidentin oder Präsident der Verwaltungsfachhochschule, wenn sie oder er zugleich die Leitung des Ausbildungszentrums für Verwaltung wahrnimmt
Hauptgeschäftsführerin oder Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Flensburg, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2
Hauptgeschäftsführerin oder Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Lübeck, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4
Landespolizeidirektorin oder Landespolizeidirektor
Stellvertretende Direktorin oder Stellvertretender Direktor der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein
Direktorin oder Direktor des Landesamtes für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz
Besoldungsgruppe 4
Kanzlerin oder Kanzler einer Hochschule mit einer Messzahl von mehr als 10.000
Direktorin oder Direktor des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein
Direktorin oder Direktor des Landesamts für Natur und Umwelt
Direktorin oder Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen, Schleswig-Holstein
Hauptgeschäftsführerin oder Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Lübeck, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3
Leitende Ministerialrätin oder Leitender Ministerialrat
- als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter und Mitglied des Landesrechnungshofs, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5
Besoldungsgruppe 5
Direktorin oder Direktor der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6
Ministerialdirigentin oder Ministerialdirigent
- als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter und Mitglied des Landesrechnungshofs, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4
- als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für Datenschutz
Bürgerbeauftragte oder Bürgerbeauftragter für soziale Angelegenheiten
Besoldungsgruppe 6
Direktorin oder Direktor der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5
Besoldungsgruppe 7
Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landesrechnungshofs
Wissenschaftsdirektorin oder Wissenschaftsdirektor des Medizinausschusses
Besoldungsgruppe 8
Besoldungsgruppe 9
Direktorin oder Direktor des Landtages
Besoldungsgruppe 10
Präsidentin oder Präsident des Landesrechnungshofs
Staatssekretärin oder Staatssekretär
Besoldungsgruppe 11
Anhang zu den Besoldungsordnungen A und B
Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen
Landesbesoldungsordnung A
Besoldungsgruppe 6
Löschmeisterin oder Löschmeister
Präparatorin oder Präparator
Besoldungsgruppe 9
Lehrwerkmeisterin oder Lehrwerkmeister an einer Berufsschule
Besoldungsgruppe 12
Rektorin oder Rektor
- als Leiterin oder Leiter einer Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern
Besoldungsgruppe 13
Hauptlehrerin oder Hauptlehrer, soweit nicht Schulleiterin oder Schulleiter oder an einem Realschulzug (Aufbauzug)
Konrektorin oder Konrektor, soweit nicht ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Rektorin oder des Rektors einer Grund- oder Hauptschule mit mindestens 8 Klassen
Konrektorin oder Konrektor
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 180 Schülerinnen und Schülern
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern
- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern
- als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe
- als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe
- als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Hauptschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart
- als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Hauptschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Stufenleiterin oder eines Stufenleiters an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Schulartleiterin oder eines Schulartleiters der Schulart Hauptschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart
Rektorin oder Rektor
- einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
- als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
- einer Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern
Zweite Konrektorin oder Zweiter Konrektor
- einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 540 Schülerinnen und Schülern
Kreisforstmeisterin oder Kreisforstmeister
Polizeischulhauptlehrerin oder Polizeischulhauptlehrer
Städtische Forstmeisterin oder Städtischer Forstmeister
Besoldungsgruppe 14
Kanzlerin oder Kanzler an einer Fachhochschule, soweit nicht in einer anderen Besoldungsgruppe
Kanzlerin oder Kanzler der Universität Flensburg
Kanzlerin oder Kanzler der Musikhochschule Lübeck
Oberverwaltungsrätin oder Oberverwaltungsrat
Realschulkonrektorin oder Realschulkonrektor, soweit nicht ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Rektorin oder des Rektors einer Realschule
Realschulkonrektorin oder Realschulkonrektor
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern
- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern
- als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe
- als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe
- als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Realschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart
- als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Realschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Stufenleiterin oder eines Stufenleiters an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Schulartleiterin oder eines Schulartleiters der Schulart Realschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart
Realschulrektorin oder Realschulrektor
- einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
- als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
Rektorin oder Rektor
- einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
- als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
Zweite Realschulkonrektorin oder Zweiter Realschulkonrektor
- einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 540 Schülerinnen und Schülern
Rektorin oder Rektor, soweit nicht Leiterin oder Leiter einer Volksschule mit mindestens 8 Klassen
Sonderschulkonrektorin oder Sonderschulkonrektor, soweit nicht ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Rektorin oder des Rektors einer Sonderschule
Besoldungsgruppe 15
Studiendirektorin oder Studiendirektor
- als Leiterin oder Leiter der Landesbildstelle des Landesinstituts für Praxis und Theorie der Schule
Kanzlerin oder Kanzler der Fachhochschulen Flensburg und Lübeck
Stellvertretende Direktorin oder Stellvertretender Direktor eines Landesjugendheimes
Realschulrektorin oder Realschulrektor
- einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -
- als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
Studiendirektorin oder Studiendirektor
- als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern
- als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülerinnen oder Schülern
- als Koordinatorin oder als Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern
- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern
- als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe
- als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen oder Schülern in der Stufe
- als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Gymnasium an einer Kooperativen Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart
- als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Gymnasium an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart
- als Leiterin oder Leiter der gymnasialen Oberstufe an einer Gesamtschule mit den Jahrgängen 11 bis 13
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Stufenleiterin oder eines Stufenleiters an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Schulartleiterin oder eines Schulartleiters der Schulart Gymnasium an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart
Besoldungsgruppe 16
Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor des Zweckverbandes Verband Kieler Umland, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2
Kanzlerin oder Kanzler der Medizinischen Universität zu Lübeck
Kanzlerin oder Kanzler der Fachhochschule Kiel
Direktorin oder Direktor einer Gehörlosen-, Schwerhörigen- oder Sprachkrankenschule mit Heim
Direktorin oder Direktor einer Ingenieurschule
Oberschulrätin oder Oberschulrat
Oberseefahrtschuldirektorin oder Oberseefahrtschuldirektor
Oberstudiendirektorin oder Oberstudiendirektor
- als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufen mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern
- als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
Landesbesoldungsordnung B
Besoldungsgruppe 2
Rektorin oder Rektor
- als hauptberufliche Rektorin oder hauptberuflicher Rektor einer Hochschule mit einer Messzahl bis 1000 gemäß Nummer 20 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz,
Direktorin oder Direktor der Landeszentrale für politische Bildung
Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor des Zweckverbandes Verband Kieler Umland
Besoldungsgruppe B 3
Rektorin oder Rektor
- als hauptberufliche Rektorin oder hauptberuflicher Rektor einer Hochschule mit einer Messzahl von 1001 bis 2000 gemäß Nummer 20 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz
- als hauptberufliche Rektorin oder hauptberuflicher Rektor der Fachhochschule Westküste
Direktorin oder Direktor des Pflanzenschutzamtes
Landesmuseumsdirektorin oder Landesmuseumsdirektor
Direktorin oder Direktor der Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten
Besoldungsgruppe B 4
Kanzlerin oder Kanzler der Universität Kiel
Rektorin oder Rektor
- als hauptberufliche Rektorin oder hauptberuflicher Rektor einer Hochschule mit einer Messzahl von 2001 bis 4000 gemäß Nummer 20 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz
Besoldungsgruppe B 6
Landesschuldirektorin oder Landesschuldirektor
Besoldungsgruppe B 7
Rektorin oder Rektor der Universität Kiel
Ministerialdirigentin oder Ministerialdirigent als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter, soweit Vertreterin oder Vertreter der Chefin oder des Chefs der Staatskanzlei oder der Amtschefin oder des Amtschefs einer obersten Landesbehörde
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