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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein:
§ 1 a Überleitung besoldungsrechtlicher Bestimmungen
(1) Für die in § 1 genannten Personen gelten
1. das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), mit Ausnahme von § 1 Abs. 1 und 4, § 14 Abs. 2 bis 4, § 37 Abs. 2, § 67, des 8. Abschnitts, §§ 80 und 82, § 84 Abs. 3, § 85 und die durch das Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 5. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 270) bereits ersetzten Anlagen IV bis IX des Bundesbesoldungsgesetzes,
2. das Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S. 1778) sowie
3. die aufgrund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Verordnungen des Bundes in ihrer am 31. August 2006 geltenden Fassung als Landesrecht fort.
(2) Soweit in Verordnungsermächtigungen in dem nach Absatz 1 in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetz die Bundesregierung oder eine oberste Bundesbehörde zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt worden ist, tritt an die Stelle der Bundesregierung die Landesregierung und an die Stelle der obersten Bundesbehörde die zuständige oberste Landesbehörde. Soweit in den Verordnungsermächtigungen eine Beteiligung des Bundesrates vorgesehen ist, bedarf es dieser nicht.
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