Besoldungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein § 3 Anrechnungsbetrag für Beamtinnen und Beamte in Gemeinschaftsunterkünften

 

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§ 3 Anrechnungsbetrag für Beamtinnen und Beamte in Gemeinschaftsunterkünften

Bei ledigen Beamtinnen und Beamten, die aufgrund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkünften leben und die keinen Anspruch auf einen Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes haben, wird abweichend von § 39 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ein Betrag in Höhe von 75 % des jeweiligen Anrechnungsbetrages nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes auf das Grundgehalt angerechnet.


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