Besoldungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein § 17 Anpassung der Besoldung

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein:

§ 17 Anpassung der Besoldung

(1) Ab 1. April 2011 erhöhen sich um 1,5 %
1. die Grundgehaltssätze,
2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
3. die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz -Überleitungsfassung,
4. die Anwärtergrundbeträge,
5. die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze),
a) in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
b) in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
c) in den fortgeltenden Zwischenbesoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung,
6. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
7. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 2 b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
8. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322),
9. die Anrechnungsbeträge nach Artikel 14 § 4 Abs. 2 des Reformgesetzes,
10. die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), zuletzt angepasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 201),
11. der Betrag nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt angepasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 201) und
12. die Beträge nach § 4 der vom 8. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 483).
(2) Um 1,275 % werden ab dem 1. April 2011 der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag erhöht.


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