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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein:
§ 6 Anrechnung von Sachbezügen
Das Nähere über die Anrechnung von Sachbezügen nach § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - regelt die fachlich zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, oder, sofern der Geschäftsbereich mehrerer oberster Landesbehörden betroffen ist, das Finanzministerium durch Verwaltungsvorschriften. § 52 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein vom 22. April 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) bleibt unberührt.
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