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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Hamburg:
Anlage 2 Besoldungsordnung B
Besoldungsgruppe B 1
Keine Ämter
Besoldungsgruppe B 2
Leitende Baudirektorin, Leitender Baudirektor
Leitende Kriminaldirektorin, Leitender Kriminaldirektor1)
Leitende Medizinaldirektorin, Leitender Medizinaldirektor2)
Leitende Oberschulrätin, Leitender Oberschulrat2)
Leitende Polizeidirektorin, Leitender Polizeidirektor3)
Leitende Regierungsdirektorin, Leitender Regierungsdirektor1) 4)
- bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde -
- als ständige Vertretung einer Bezirksamtsleiterin oder eines Bezirksamtsleiters -
Professorin und Direktorin oder Professor und Direktor der Staats- und Universitätsbibliothek
Körperschaftsbeamtinnen und -beamte:
Leitende Ärztliche Direktorin, Leitender Ärztlicher Direktor, Landesvertrauensärztin, Landesvertrauensarzt
Fußnoten
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
4) Die Zahl der Planstellen für Leitende Regierungsdirektorinnen und Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende Regierungsdirektorinnen und Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
Besoldungsgruppe B 3
Direktorin oder Direktor
- des Amts für Arbeitsschutz -
- des Sportamts -
- des Staatsarchivs -
Erste Baudirektorin, Erster Baudirektor1)
Leitende Branddirektorin, Leitender Branddirektor2)
Leitende Kriminaldirektorin, Leitender Kriminaldirektor3)
Leitende Medizinaldirektorin, Leitender Medizinaldirektor
Leitende Oberschulrätin, Leitender Oberschulrat
Leitende Polizeidirektorin, Leitender Polizeidirektor
Leitende Regierungsdirektorin, Leitender Regierungsdirektor3) 4)
- bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde -
- als ständige Vertretung einer Senatsdirektorin oder eines Senatsdirektors der Besoldungsgruppe B 6 -
Leitende Veterinärdirektorin, Leitender Veterinärdirektor
Körperschaftsbeamtinnen und -beamte:
Direktorin oder Direktor bei dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein
- als Mitglied des Vorstands -5)
Direktorin oder Direktor bei der Hamburg Port Authority1)
Erste Baudirektorin oder Erster Baudirektor bei der Hamburg Port Authority5)
Fußnoten
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4 oder B 6.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
4) Die Zahl der Planstellen für Leitende Regierungsdirektorinnen und Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende Regierungsdirektorinnen und Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.
Besoldungsgruppe B 4
Bezirksamtsleiterin, Bezirksamtsleiter
Direktorin oder Direktor bei dem Rechnungshof
Erste Baudirektorin, Erster Baudirektor1)
Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit
Oberbranddirektorin, Oberbranddirektor
Polizeivizepräsidentin, Polizeivizepräsident
Senatsdirektorin, Senatsdirektor bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde
- als Leiterin oder Leiter einer bedeutenden Abteilung, die einer in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Leitungskraft eines Amtes unmittelbar unterstellt ist -2)
- als Leiterin oder Leiter eines bedeutenden Amtes -2)
- als ständige Vertretung einer Senatsdirektorin bzw. eines Senatsdirektors der Besoldungsgruppe B 7 -
Körperschaftsbeamtinnen und -beamte:
Direktorin oder Direktor bei dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - als Mitglied des Vorstands -2)
Direktorin oder Direktor bei der Hamburg Port Authority1)
Erste Baudirektorin oder Erster Baudirektor bei der Hamburg Port Authority2)
Fußnoten
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 oder B 6.
2) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
Besoldungsgruppe B 5
Senatsdirektorin, Senatsdirektor
- bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiterin oder Leiter eines großen und bedeutenden Amtes -1)
Fußnoten
1) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
Besoldungsgruppe B 6
Direktorin oder Direktor bei der Bürgerschaft
Erste Baudirektorin, Erster Baudirektor1)
Landesschulrätin, Landesschulrat
Polizeipräsidentin, Polizeipräsident
Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Rechnungshofs
Senatsdirektorin, Senatsdirektor
- bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiterin oder Leiter eines besonders bedeutenden Amtes -2)
Körperschaftsbeamtinnen und -beamte:
Direktorin oder Direktor bei der Hamburg Port Authority
Erste Baudirektorin, Erster Baudirektor bei der Hamburg Port Authority1)
Fußnoten
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4.
2) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Amt zugeordnet ist.
Besoldungsgruppe B 7
Senatsdirektorin, Senatsdirektor
- bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiterin oder Leiter eines besonders bedeutenden Amtes -1)
Körperschaftsbeamtinnen und -beamte: Hafenbaudirektorin, Hafenbaudirektor
Fußnoten
1) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Amt zugeordnet ist.
Besoldungsgruppe B 8
Keine Ämter
Besoldungsgruppe B 9
Oberbaudirektorin, Oberbaudirektor
Besoldungsgruppe B 10
Präsidentin oder Präsident des Rechnungshofs
Staatsrätin oder Staatsrat (Senatssyndicus gemäß Artikel 47 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg)
Besoldungsgruppe B 11
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