Besoldungsgesetz des Landes Hamburg: § 66 Auslandsbesoldung

 

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§ 66¹ Auslandsbesoldung

Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die im Ausland verwendet werden, erhalten neben den Dienstbezügen, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen, Auslandsdienstbezüge, Kaufkraftausgleich und Auslandsverwendungszuschlag (Auslandsbesoldung) in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass bei eingetragenen Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert am 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696, 1700), in der jeweils geltenden Fassung die für Ehepartnerinnen bzw. Ehepartner geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden sind.

Fußnoten
1) § 66 in Kraft mit Wirkung vom 1. Juli 2010


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