Besoldungsgesetz des Landes Hamburg: § 35 Funktions-Leistungsbezüge

 

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§ 35 Funktions-Leistungsbezüge

(1) Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen in der Hochschul- oder Fakultätsleitung (Funktions-Leistungsbezüge) werden nur gewährt
1. hauptamtlichen Präsidiums- und Dekanatsmitgliedern,
2. der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule der Polizei Hamburg und
3. Professorinnen und Professoren, die neben ihren grundsätzlich überwiegenden anderen Hochschullehreraufgaben eine der folgenden Funktionen wahrnehmen:
a) Dekanin, Dekan, Prodekanin oder Prodekan einer Fakultät,
b) Vizepräsidentin oder Vizepräsident einer Hochschule.
(2) Bei der Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge sind auch die im Einzelfall mit der Funktion verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule oder Fakultät zu berücksichtigen. Der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung gemäß § 21 ist zu beachten. Funktions-Leistungsbezüge nehmen an allgemeinen Besoldungsanpassungen teil. Funktions-Leistungsbezüge für die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Ämter können ganz oder teilweise erfolgsabhängig gewährt werden.


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