Besoldungsgesetz des Landes Hamburg: § 77 Übergangsregelungen durch die Neuregelung von Ausgleichszulagen

 

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§ 77 Übergangsregelungen durch die Neuregelung von Ausgleichszulagen

(1) § 23 Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage wegen der Verringerung des Grundgehaltes oder wegen der Verringerung oder des Verlustes einer Amtszulage während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 bis zum 31. Januar 2010 entstanden ist, und in den Fällen des § 2 des Hamburgischen Besoldungsüberleitungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 67). Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 169, 203), zuletzt geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 33).
(2) Nicht ruhegehaltfähige, während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 entstandene Ausgleichszulagen nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes, die der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugestanden haben oder wegen Beurlaubung nicht zugestanden haben, werden auf den an diesem Tag maßgebenden Betrag festgesetzt und nach den Vorschriften des § 62 Absatz 1 Sätze 3 und 4 vermindert. (3) Eine Ausgleichszulage nach Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 213), zuletzt geändert am 9. September 2008 (HmbGVBl. S. 327), ist keine Ausgleichszulage im Sinne des § 62.


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