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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Hamburg:
§ 50 Feuerwehrzulage
(1) Beamtinnen und Beamte in den Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Sicherheitszulage nach § 53 gewährt.
(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Schichtdienst und dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.
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