Besoldungsgesetz des Landes Hamburg: § 81 Körperschaftsbeamtinnen und -beamte

 

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§ 81 Körperschaftsbeamtinnen und -beamte

Neben der Besoldung dürfen den Körperschaftsbeamtinnen und -beamten Aufwandsentschädigungen und sonstige Geldzuwendungen nur nach den für die Landesbeamtinnen und -beamten geltenden Regelungen mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde gewährt werden. Sonstige Geldzuwendungen sind Geld- oder geldwerte Leistungen, die die Beamtinnen und Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihren Dienstherren erhalten.


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