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Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: Anlage 12 (zu § 40 und § 41) Familienzuschlag

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg:

 

Besoldungsgesetz Baden-Württemberg: Anlage 12

Anlage 12 (zu § 40 und § 41)

Familienzuschlag

Gültig ab 1. April 2011

(Monatsbeträge in Euro)

 

 

Familienzuschlag

Gültig ab 01.02.2025 (Monatsbetrag in Euro)

Berechtigt... Monatsbetrag in Euro
 Ehebezogener Teil des Familienzuschlags 175,51
Kinderbezogener Teil des Familienzuschlags  
- für das erste und zweite Kind jeweils 153,45
- für das dritte und jedes weitere Kind jeweils 989,17
 Anrechnungsbetrag nach & 40 Satz 3 80,16


Der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind
- in den Besoldungsgruppen A 7 bis A 10 um        55,26
- in den Besoldungsgruppen A 11 bis A 13 um      27,63

Der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags erhöht sich für das zweite zu berücksichtigende Kind abhängig von der Besoldungsgruppe und der Stufe des Grundgehalts nach Maßgabe nachstehender Tabelle (Monatsbeträge in Euro).

 

Besoldungsgruppe         Stufe          
  1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
A  7 497,35 480,20 463,07 445,94  428,79  416,55  404,31  392,07     
A  8 482,46 460,49  438,53  416,57  394,59  379,95  365,30  350,66  336,03   
A  9 449,81 426,36  402,93  379,48  356,04  339,93  323,81  307,69  291,58   
A 10 402,68 372,66  342,63  312,59  282,55  262,18  241,70  221,21  200,73   
A 11 334,58 303,80  272,92  241,45  209,96  188,96  167,68  146,28  124,86  103,45 
A 12   234,49  209,47  171,72  133,44  107,91    82,38    56,86    31,33     5,80 
A 13     110,14    68,80    27,45           
A 14       51,35               
                     
R 1 91,90 69,51 11,78              

 


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Red 20251118

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