Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: Anlage 4

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg:

Anlage 4 (zu § 37)

Landesbesoldungsordnung W

Besoldungsgruppe W 1
Juniordozent
Professor als Juniorprofessor

Besoldungsgruppe W 2
Dekan einer Fakultät als hauptamtlicher Dekan nach § 24 des Landeshochschulgesetzes
Hochschuldozent als Dozent nach § 51a des Landeshochschulgesetzes
Kanzler der...
Professor an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg
Professor an einer Fachhochschule
Professor an einer Kunsthochschule
Professor an einer Pädagogischen Hochschule
Universitätsprofessor
Vizepräsident der...
Prorektor der...

Besoldungsgruppe W 3
Dekan einer Fakultät als hauptamtlicher Dekan nach § 24 des Landeshochschulgesetzes
Kanzler der...
Präsident der...
Präsident des Karlsruher Instituts für Technologie
Professor an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg
-als Rektor einer Studienakademie
-als Prorektor einer Studienakademie
-als Leiter einer Außenstelle einer Studienakademie
-als Studienbereichsleiter
Professor an einer Fachhochschule
Professor an einer Kunsthochschule
Professor an einer Pädagogischen Hochschule
Prorektor der...
Rektor der...
Universitätsprofessor
Vizepräsident der...
Vizepräsident des Karlsruher Instituts für Technologie


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