Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § 22 Besoldungsanspruch bei Verleihung eines anderen Amtes

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg:

§ 22 Besoldungsanspruch bei Verleihung eines anderen Amtes

(1) Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 die Summe der Dienstbezüge aus Grundgehalt, Amtszulage und Strukturzulage durch die Verleihung eines anderen Amtes aus dienstlichen Gründen, sind abweichend von § 21 das Grundgehalt sowie die Amtszulage und die Strukturzulage zu zahlen, die bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätten. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt entsprechend bei Übertragung einer anderen Funktion.
(2) Absatz 1 gilt bei Beamten auf Zeit nur für die restliche Amtszeit.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer übertragen wird oder wenn die Verringerung auf einer Disziplinarmaßnahme beruht.


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