Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § 104 Erhöhung der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie der Besoldungsdurchschnitte durch dieses Gesetz

 

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§ 104 Erhöhung der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie der Besoldungsdurchschnitte durch dieses Gesetz

Die Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 erhöhen sich durch dieses Gesetz um jeweils 100 Euro. Gleichzeitig erhöhen sich die Besoldungsdurchschnitte um jeweils 1050 Euro. Eine weitere Erhöhung der Besoldungsdurchschnitte wegen der Anhebung de Grundgehälter nach Satz 1 erfolgt nicht.


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