Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § 85 Vermögenswirksame Leistungen

 

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§ 85 Vermögenswirksame Leistungen

(1) Beamte, Richter und Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen (§ 88) erhalten vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung für Arbeitnehmer (Fünftes Vermögensbildungsgesetz) in der jeweils geltenden Fassung. Dies gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrer.
(2) Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich 6,65 Euro.
(3) Vermögenswirksame Leistungen werden für die Kalendermonate gewährt, in denen dem Berechtigten Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe zustehen und er diese Bezüge auch erhält.
(4) Der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der Berechtigte die nach § 86 Abs. 1 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.


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