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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg:
Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg (LBesGBW)
3. Abschnitt:
Familienzuschlag
§ 40 Grundlage des Familienzuschlags
Der Familienzuschlag besteht aus einem ehebezogenen und einem kinderbezogenen Teil sowie einem Familienergänzungszuschlag. Seine Höhe richtet sich nach Anlage 12. Bei ledigen Beamten, die aufgrund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird der in den Anlagen 12 und 12a ausgebrachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet.
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