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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg:
§ 27 Obergrenzen für Beförderungsämter
(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung Obergrenzen nicht überschreiten; Beförderungsämter in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2 und B 3 dürfen zudem nur nach vorheriger Einzelbewertung eingerichtet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. die obersten Landesbehörden,
2. für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öffentlichen Schulen und Hochschulen,
3. für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhochschulen,
4. für Laufbahnen, in denen aufgrund von § 25 das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist,
5. für Bereiche eines Dienstherrn, in denen durch Haushaltsbestimmungen die Besoldungsaufwendungen höchstens auf den Betrag festgelegt sind, der sich bei Anwendung des Absatzes 1 ergeben würde.
(3) Die Regelungen zur Berechnung und Festsetzung der Obergrenzen erfolgen in einer Rechtsverordnung der Landesregierung. In dieser Rechtsverordnung kann die Landesregierung für den kommunalen Bereich sowie für sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts neben Obergrenzenregelungen auch bestimmen, dass Planstellen abweichend von den Obergrenzen für Amtszulagen in den Fußnotenregelungen zu den Landesbesoldungsordnungen mit einer Amtszulage ausgestattet werden können.
(4) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen gemäß den vorstehenden Absätzen und der dazu erlassenen Rechtsverordnung überschritten, kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte frei werdende Planstelle beschränkt werden. Dies gilt entsprechend für die Umwandlung von Planstellen, wenn die Obergrenzen nach einer Fußnote zur Landesbesoldungsordnung A aus den gleichen Gründen überschritten werden.
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