Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § 67 Vollstreckungsvergütung

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg:

§ 67 Vollstreckungsvergütung

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für Beamte zu regeln, die im Vollstreckungsdienst der Finanzverwaltung im Außendienst tätig sind. Das Finanzministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium die Gewährung einer Vergütung für Beamte zu regeln, die im Vollstreckungsdienst der Gemeinden und der Gemeindeverbände im Außendienst tätig sind. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Beträge.
(2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand der Beamten mit abgegolten ist.


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