Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: Anlage 5

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: auch ein eBook zum Berufseinstieg in den öffentlichen Dienst ist enthalten. Der OnlineService bietet 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken >>>zur Bestellung


Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg:

Anlage 5 (zu § 105)

Landesbesoldungsordnungen A, B und C
Künftig wegfallende Ämter (kw)

1. Landesbesoldungsordnung A
Besoldungsgruppe A 5 kw
Gestüthauptwärter
Polizeiwachtmeister

Besoldungsgruppe A 6 kw
Gestüthauptwärter

Besoldungsgruppe A 7 kw
Kriminalmeister
Hauptsattelmeister

Besoldungsgruppe A 8 kw
Hauptsattelmeister
Kriminalobermeister

Besoldungsgruppe A 9 kw
Kriminalhauptmeister

Besoldungsgruppe A 10 kw
Weinkontrolleur

Besoldungsgruppe A 11 kw
Hauptlehrerin für Hauswirtschaft, Handarbeit und Turnen1)
Oberweinkontrolleur 

Besoldungsgruppe A 12 kw
Oberlehrerin für Hauswirtschaft, Handarbeit und Turnen

Besoldungsgruppe A 13 kw
Dozent an einem Pädagogischen Fachseminar
Fachschulrat
-am Landesinstitut für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik
-an einem Pädagogischen Fachseminar
-an einer Fachhochschule
-an der Staatlichen Techniker- und Textilfachschule (Technikum) Reutlingen
Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt für die Unter- und Mittelstufe eines Gymnasiums
Polizeischullehrer
Sonderschuloberlehrer
Wissenschaftlicher Assistent an einer wissenschaftlichen Hochschule

Besoldungsgruppe A 14 kw
Dozentan einem Pädagogischen Fachseminar
Oberstudienrat als der ständige Vertreter des Leiters eines Pädagogischen Fachseminars mit 3 bis 6 Schulstellen
Professor an einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie3)
Polizeischulrektor


Besoldungsgruppe A 15 kw
Professor an einem Staatlichen Seminar für Schulpädagogik als Fachberater
Professor an einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie
-als Studiengangsleiter
-als Studienbereichsleiter
Studiendirektor
-als der ständige Vertreter des Leiters eines Pädagogischen Fachseminars mit 7 bis 14 Schulstellen
-als der ständige Vertreter des Leiters eines Pädagogischen Fachseminars mit mindestens 15 Schulstellen
-als Leiter eines Pädagogischen Fachseminars mit 3 bis 6 Schulstellen
-als Leiter eines Pädagogischen Fachseminars mit 7 bis 14 Schulstellen 


Besoldungsgruppe A 16 kw
Direktor einer Staatlichen Akademie für Lehrerfortbildung
Kanzler einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 1.000 bis zu 2.000
Oberstudiendirektor als Leiter eines Pädagogischen Fachseminars mit mindestens 15 Schulstellen
Professor an einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie
-als stellvertretender Direktor
-als Leiter einer Außenstelle
Prorektor und Professor als der ständige Vertreter des Rektors einer Fachhochschule mit Ausbildungsgängen, die ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind

2. Landesbesoldungsordnung B

Besoldungsgruppe B 2 kw
Direktor der Landesstelle für Straßentechnik
Kanzler einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 2.000 bis zu 5.000
Professor als Direktor einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie
Rektor einer Fachhochschule mit einer Messzahl bis zu 400
Rektor und Professor als Leiter einer Fachhochschule mit Ausbildungsgängen, die ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind
Verwaltungsdirektor bei einer Universität als Leiter der Personal- und Wirtschaftsverwaltung eines Universitätsklinikums
Vizepräsident eines Oberschulamtes

Besoldungsgruppe B 3 kw
Forstpräsident
Kanzler einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 5.000 bis zu 10.000
Leitender Verwaltungsdirektor beim Landeswohlfahrtsverband Baden als der ständige Vertreter des Verbandsdirektors
Leitender Verwaltungsdirektor beim Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern als der ständige Vertreter des Verbandsdirektors
Polizeipräsident als Leiter einer Landespolizeidirektion
Präsident einer Kunsthochschule
Professor als Direktor einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie mit mehr als 2.000 Studierenden
Rektor einer Fachhochschule mit einer Messzahl von mehr als 400
Rektor einer Kunsthochschule
Rektor einer Pädagogischen Hochschule
-mit einer Messzahl bis zu 1.000
-mit einer Messzahl von mehr als 1.000 bis zu 2.000
Verwaltungsdirektor bei einer Universität als Leiter der Personal- und Wirtschaftsverwaltung eines Universitätsklinikums

Besoldungsgruppe B 4 kw
Kanzler einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 10.000
Präsident einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 1.000 bis zu 2.000
Rektor einer Pädagogischen Hochschule mit einer Messzahl von mehr als 2.000
Rektor einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 1.000 bis zu 2.000

Besoldungsgruppe B 5 kw
Präsident eines Oberschulamts
Präsident einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 2.000 bis zu 5.000
Rektor einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 2.000 bis zu 5.000
Verbandsdirektor des Landeswohlfahrtsverbands Baden
Verbandsdirektor des Landeswohlfahrtsverbands Württemberg-Hohenzollern

Besoldungsgruppe B 6 kw
Direktor beim Rechnungshof als dienstältestes Mitglied des Rechnungshofs
Präsident einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 5.000 bis zu 10.000
Rektor einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 5.000 bis zu 10.000

Besoldungsgruppe B 7 kw
Präsident einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 10.000
Rektor einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 10.000

3. Landesbesoldungsordnung C kw

Besoldungsgruppe C 1 kw
Künstlerischer Assistent
Wissenschaftlicher Assistent

Besoldungsgruppe C 2 kw
Hochschuldozent
Oberassistent
Oberingenieur
Professor an einer Fachhochschule
Professor an einer Kunsthochschule
Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule

Besoldungsgruppe C 3 kw
Professor an einer Fachhochschule
Professor an einer Kunsthochschule
Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule
Universitätsprofessor

Besoldungsgruppe C 4 kw
Professor an einer Kunsthochschule
Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule
Universitätsprofessor


Exklusiv-Angebot zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt.

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zur Besoldung in Bund und Ländern. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon 3 Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular


mehr zu: Baden-Württemberg
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.besoldung-in-bund-und-laendern.de © 2024