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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Bayern:
Art. 105 Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen
(1) Ämter, die nicht mehr benötigt werden, werden für vorhandene Amtsinhaber und Amtsinhaberinnen in Anlage 1 Besoldungsordnungen kw (= künftig wegfallend) ausgebracht. Diese Ämter dürfen anderen Beamten und Beamtinnen nicht verliehen werden. Einem Amtsinhaber oder einer Amtsinhaberin nach Satz 1 kann im Weg der Beförderung ein als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A, B, W und R ausgebrachtes Amt möglich ist.
(2) Ämter, die am 31. Dezember 2010 in Teil 1 des Anhangs zu den Besoldungsordnungen des Bayerischen Besoldungsgesetzes in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung aufgeführt waren, ergeben sich aus Anlage 1 Besoldungsordnung A kw und Besoldungsordnung B kw.
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