Besoldungsgesetz des Landes Bayern: Artikel 77 Anwärtergrundbetrag

 

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Art. 77 Anwärtergrundbetrag

Der Anwärtergrundbetrag richtet sich nach der Besoldungsgruppe des Eingangsamtes, in das der Anwärter oder die Anwärterin nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich eintritt. Unterschiedliche Eingangsämter können betragsmäßig zusammengefasst werden. Die Beträge ergeben sich aus Anlage 10.


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