Besoldungsgesetz des Landes Bayern: Artikel 76 Anwärterbezüge nach Ablegung der Qualifikationsprüfung

 

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Art. 76 Anwärterbezüge nach Ablegung der Qualifikationsprüfung

Endet das Beamtenverhältnis eines Anwärters oder einer Anwärterin gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG , werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag für die Zeit nach Ablegung der Qualifikationsprüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ( § 2 BeamtStG ) oder bei einer Ersatzschule ( Art. 91 BayEUG ) erworben, so werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag nur bis zum Tag vor Beginn dieses Anspruchs belassen.


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