Besoldungsgesetz des Landes Bayern: Artikel 92 Aufwandsentschädigungen

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: auch ein eBook zum Berufseinstieg in den öffentlichen Dienst ist enthalten. Der OnlineService bietet 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken >>>zur Bestellung


Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Bayern:

Art. 92 Aufwandsentschädigungen

Aufwandsentschädigungen zur Kostenerstattung von dienstlich veranlasstem Mehraufwand, dessen Übernahme dem oder der Berechtigten nicht zugemutet werden kann, dürfen von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle gewährt werden, wenn der Haushaltsplan dafür Mittel zur Verfügung stellt. Die maßgeblichen Grundsätze regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Staatsregierung kann die Befugnis nach Satz 2 im staatlichen Bereich auf die obersten Dienstbehörden und außerhalb des staatlichen Bereichs auf die Rechtsaufsichtsbehörden übertragen.


Exklusiv-Angebot zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt.

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zur Besoldung in Bund und Ländern. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon 3 Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular



 

 

mehr zu: Bayern
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.besoldung-in-bund-und-laendern.de © 2024